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# Brandschutzkonzept Görges-Bau, TU Dresden
## Elektrotechnisches Institut / Hochschulgebäude mit Galerienutzung
Stand: Konzeptfassung zur Bauantragsreife | Sachstand: Bestandsanalyse gemäß Aufgabenpaket Mammitzsch 2023

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🛠Generation per Topic9 Sections generiert
1. Klassifizierung baurechtlich100stark3,108 chars
Annahmen: 1·Hedges: 0·Citations: 4

## Gebäudeklasse

Der Görges-Bau wird der Gebäudeklasse 5 nach SächsBO § 2 Abs. 3 zugeordnet. Die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses liegt bei 12,60 m – damit entfallen GKL 1–3 (Grenze 7,0 m). GKL 4 scheitert nicht an der Höhe (Grenze 13,0 m wäre eingehalten), jedoch überschreitet die Bruttogrundfläche von 7.480 m² die zulässige Obergrenze von 400 m² je Nutzungseinheit erheblich. GKL 5 kennt keine Begrenzung nach Höhe, Nutzungseinheitenzahl oder BGF.

## Sonderbau-Status

JA – mehrfacher Tatbestand.

Gemäß SächsBO § 2 Abs. 4 ist der Görges-Bau als Sonderbau nach den Tatbeständen 3, 6, 7, 13 und 19 einzustufen.

Die relevanten Tatbestände im Einzelnen:

- TB 3 (Großfläche): Die BGF des flächenmäßig größten Geschosses (Erdgeschoss) beträgt 1.793 m² – Grenzwert 1.600 m² überschritten um 206 m².

- TB 6 (Räume > 100 Personen): Im Hörsaal (Raum 226) befinden sich 240 Sitzplätze; bei voller Auslastung mit Lehrpersonal 241 Personen.

- TB 7 (Versammlungsstätte): Die Vernissagen der Kustodie finden in den Fluren statt und ziehen bis zu 200 Besuchende an. Hinzu kommen bis zu 60 Personen im Lichthof zu Lehrveranstaltungen sowie öffentliche Großveranstaltungen (z. B. Lange Nacht der Wissenschaften), bei denen ortsunkundige Personen im Gebäude sind und 100 Personen überschritten werden.

- TB 13 (Hochschule): Einrichtung der TU Dresden – explizit benannt.

- TB 19 (Denkmal): Kulturdenkmaleigenschaft (Annahme, s. u. – im Aufgabenpaket mehrfach als Denkmal bezeichnet).

Versammlungsstätten-Einstufung (SächsVStättVO):

Als Versammlungsräume sind der Hörsaal (240 Personen) sowie die notwendigen Flure (bis zu 200 Personen bei Vernissagen) zu bewerten, die alle gemeinsame Rettungswege nutzen. Der Lichthof ist baulich nicht von den notwendigen Fluren getrennt und muss daher die Anforderungen an einen Versammlungsraum erfüllen.

Bei Vollauslastung befinden sich bis zu 600 Personen im Gebäude. Büros, Seminar- und Praxisräume prägen die Funktion. Das Gebäude ist daher primär als Hochschulgebäude einzuordnen – nicht als Versammlungsstätte im Ganzen. Die SächsVStättVO ist partiell anwendbar: für die Bewertung der einzelnen Versammlungsräume (Hörsaal, Flure bei Vernissage, Lichthof), nicht für das Gesamtgebäude.

## Maßgebliche Normen

| Norm | Anwendungsbereich |
|---|---|
| SächsBO (i. d. F. 11.05.2016, zuletzt geänd.) | Gesamtgebäude, GKL 5, Sonderbau |
| SächsVStättVO | Hörsaal Raum 226, Flure bei Veranstaltungsnutzung, Lichthof |
| SächsDSchG | Denkmalschutz, Abstimmung LfD Sachsen erforderlich |
| DIN 18232 | Rauch- und Wärmeabzug |
| DIN 14675 / VDE 0833 | BMA Planung und Betrieb |
| MHSR (Muster-Hochschulrichtlinie) | Orientierungshilfe, nicht rechtsverbindlich, aber als Stand der Technik |
| VDI 6010 | Sicherheitstechnische Einrichtungen |

Annahme: Denkmalstatus ist im Aufgabenpaket mehrfach explizit benannt; förmliche Eintragung in die Denkmalliste des Freistaates Sachsen wird als gegeben vorausgesetzt. Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen (LfD) ist Bestandteil jedes Genehmigungsschrittes.

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2. Schutzziele97stark2,165 chars
Annahmen: 0·Hedges: 1·Citations: 0

## Personenrettung

Vorrangiges Ziel ist die sichere Selbstrettung aller Gebäudenutzer – Studierende, Lehrpersonal, wissenschaftliche Mitarbeitende sowie ortsfremde Besuchende bei Veranstaltungen. Bei Veranstaltungen wie der Langen Nacht der Wissenschaften befinden sich ortsunkundige Personen im Gebäude, die den Grundriss nicht kennen. Dies erfordert besonders robuste, intuitive Rettungswegführung mit redundanter Orientierungsbeleuchtung.

Kritisch: Die Brandlasten im Lichthofbereich können im Gefahrenfall zu einer unsicheren Rettungswegsituation in den umliegenden notwendigen Fluren führen, da diese baulich nicht vom Lichthof getrennt sind. Die sichere Evakuierung aus dem Hörsaal (241 Personen) über gemeinsame Rettungswege ist sicherzustellen.

## Brandereignis-Eingrenzung

Verhinderung der Brandausbreitung über den Lichthof als vertikaler und horizontaler Verteiler. Schutz der Flure als notwendige Rettungswege vor Verrauchung. Begrenzung des Brandgeschehens auf den Entstehungsbereich durch Abschnittsbildung.

## Erhalt der Bausubstanz / Denkmal

Die Lösung muss maßgeschneidert sein und das Sicherheitsbedürfnis der Nutzer mit der Erhaltung des kulturellen Erbes vereinbaren. Der Denkmalstatus bringt zusätzliche Einschränkungen mit sich und erfordert innovative, respektvolle Lösungen. Eingriffe in historische Bauteile (Bögen, Gliederungselemente, Lichthofstruktur) sind auf das technisch unabdingbare Minimum zu reduzieren und mit dem LfD abzustimmen.

## Nutzungs-Erhalt (Ausstellung / Lehrveranstaltung)

Über die Sammlung historischer Elektromaschinen tritt die Tradition der Elektrotechnik in das Zusammenspiel mit den Sonderausstellungen der Kustodie, die seit Jahrzehnten fester Bestandteil des universitären Lebens ist und den Kunstschatz der letzten Jahrhunderte bewahrt. Der Galeriecharakter der Flure und die Ausstellungsnutzung im Lichthof sind als schutzwürdige Nutzungsziele explizit zu berücksichtigen. Einzelne Exponate existieren bereits seit den 1820er Jahren und sind somit ca. 200 Jahre im Besitz der Universität. Schutz der Exponate vor Brandeinwirkung und Löschwasserschäden ist sekundäres, aber explizites Schutzziel.

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3. Schlüssel-Strategie100stark1,960 chars
Annahmen: 0·Hedges: 0·Citations: 0

## Entwurfs-Entscheidung als Konzepthebel

Der Lichthof ist das zentrale Problem und gleichzeitig die zentrale Chance.

Die Brandlasten in den Fluren bilden eine enorme Menge, die im Gefahrenfall zu einer unsicheren Rettungswegsituation in den umliegenden notwendigen Fluren führen, da diese baulich nicht vom Lichthof getrennt sind. Gleichzeitig ist der Lichthof das architektonische und denkmalpflegerisch bedeutsamste Element des Gebäudes.

Eine physische Abtrennung der Galerieflure vom Lichthof durch massive Bauteile scheidet denkmalpflegerisch aus. Die Bogenöffnungen sind konstitutiv für den historischen Charakter.

Schlüssel-Entscheidung: Der offene Lichthof wird als kontrollierte, überwachte Rauchzone konzipiert – nicht abgeschlossen, sondern durch aktive Rauch- und Wärmeabführung (RWA) so gesteuert, dass die Flur-Rettungswege im Brandfall rauchfrei gehalten werden. Dies wird kombiniert mit einer frühestmöglichen automatischen Branddetektion (vorhandene BMA Kategorie I ausbauen/ertüchtigen) und einer vollflächigen Sprinklerschutzanlage in den brandlastintensiven Bereichen.

## Kreative Kompensation für unvermeidbare Konflikte

| Konflikt | Kompensation |
|---|---|
| Keine bauliche Trennung Flur ↔ Lichthof möglich (Denkmal) | RWA-Anlage mit Schichtenkonzept: Rauchfreihaltung Flurebene durch gesteuertes Druckluftkonzept oder Rauchschurzensystem in historischen Bogenlaibungen |
| Ausstellungsexponate in Fluren = Brandlast auf Rettungsweg | Kuratorisches Brandschutzprotokoll: max. Brandlast/lfd. Meter, kein brennbares Material < 0,50 m neben Fluchttüren, Sprinklerschutz |
| Historische Oberflächen – keine F-Klassen-Ertüchtigung durch Auflagen | Kompensation durch BMA + Sprinkler + RWA = gleichwertiges Schutzniveau |
| Hörsaal 226 (241 Personen) mit Versammlungsstättencharakter | Hörsaal wird als eigenständiger Sicherheitsbereich mit zwei unabhängigen Ausgängen + VStättVO-konformer Bestuhlung behandelt |

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4. Bauliche Maßnahmen85stark4,954 chars
Annahmen: 1·Hedges: 3·Citations: 1

## Tragende Bauteile / F-Klassen

Annahme: Massivbau aus dem frühen 20. Jahrhundert (Backsteinmauerwerk, Stahlbetonstützen und -decken aus Sanierung 2003 partiell erneuert). Genaue Baustoffanalyse ist im förmlichen Verfahren durch Materialprüfung zu verifizieren.

| Bauteil | Anforderung (GKL 5, SächsBO) | Maßnahme |
|---|---|---|
| Tragende Außenwände | F 90-A | Bestandsmauerwerk vermutlich erfüllt – Nachweis erforderlich |
| Tragende Innenwände | F 90-A | Bestandsprüfung; ggf. Bekleidung mit Brandschutzplatten (denkmalverträglich) |
| Decken zwischen Geschossen | F 90-A | Bestandsprüfung; kritische Durchdringungen schließen |
| Treppenraumwände | F 90-A (feuerbeständig) | Vorhandene Treppenräume auf F 90 ertüchtigen; Türen T 30-RS |
| Hörsaaltrennwand | F 90-A | Abgrenzung Hörsaal zu Flur als Raumabschluss sicherstellen |

## Brandabschnitte

Grundprinzip: Das Gebäude wird in Brandabschnitte ≤ 1.600 m² BGF je Geschoss unterteilt, soweit baulich realisierbar. Wo die Denkmalsubstanz Trennwände verhindert, erfolgt die Kompensation durch aktive Anlagen (Sprinkler = Äquivalenz nach SächsBO § 67).

| Brandabschnitt | Bereich | Trennung |
|---|---|---|
| BA 1 | Hörsaal 226 inkl. Nebenräume | F 90-Wände, T 30-RS-Türen zum Flur |
| BA 2 | Westflügel EG + OG1 | Riegelwand F 90 an Gebäudeachse |
| BA 3 | Ostflügel EG + OG1 (Labore, Praxisräume) | Riegelwand F 90; Labornutzung erhöhte Anforderung |
| BA 4 | Lichthof + Galerieflure (alle Ebenen) | Keine bauliche Trennung möglich → Kompensation durch Sprinkler + RWA + BMA (s. Abschn. 5) |
| BA 5 | Untergeschoss (UG / Ebene –1) | Eigener Abschnitt; Zugang nur über Treppenräume mit T 30-RS |
| BA 6 | Obergeschoss 2 (nachträglich ergänztes Halbgeschoss) | F 90-Decke zur Trennebene; eigene Treppenraumanbindung |

## Etagen / Bauteilgruppen im Detail

### Untergeschoss (Ebene –1)
- Nutzung: Annahme Lager, Technik, ggf. Laborkeller
- Anforderung: F 90-A Decke zur EG-Ebene, selbstschließende T 30-Türen in Treppenräume
- Abluftgitter im UG: In den vier Ecken des Lichthofes befanden sich ursprünglich Schachtgitter in Ebene 1 und 2; gegenwärtig sind diese Abluftgitter über Ebene –1 angeordnet. → Brandschutzklappen in alle Lüftungsschächte einbauen, die Brandabschnittsgrenzen durchdringen.

### Erdgeschoss (Ebene 0)
- Haupteingang, Foyer, Zugänge Lichthof
- Schlüsseldepot links vom Haupteingang: Bereits vorhanden – beibehalten und auf aktuellen Stand bringen.
- Flure: Rettungswegbreite ≥ 1,20 m freihalten; Ausstellungsobjekte dürfen Mindestbreite nicht unterschreiten
- Türen zum Treppenraum: T 30-RS (selbstschließend, rauchschutzgeprüft)
- BMZ in Raum 125: Brandmeldezentrale verbleibt in Raum 125 – Zugang für Feuerwehr sicherstellen, Feuerwehrlaufkarte aktualisieren

### Obergeschoss 1 (Ebene 1)
- Galerieflure um den Lichthof: kritischste Zone
- Östlich des Lichthofes wurde nachträglich der Hörsaal untergebracht; die ursprünglichen Öffnungen in Ebene 1 wurden dabei entfernt. → Hörsaalwand in Ebene 1 als F 90-Trennwand behandeln
- Vernissage-Nutzung bis 200 Personen: Personenbegrenzung per Hausordnung und Brandschutzordnung Teil B verankern; Flureingänge mit Personen-Zählkonzept ausstatten
- Türen: Alle Flurausgänge T 30-RS, Ausstellungstüren mit Feststeller (BMA-gesteuert, selbstschließend bei Alarm)

### Obergeschoss 2 / Halbgeschoss (Ebene 2)
- Beim Wiederaufbau nach dem 2. Weltkrieg wurde ein halbes Geschoss ergänzt und anstelle des historischen Walmdaches ein Flachdach errichtet.
- Statisch-konstruktiver Nachweis der Deckenebene OG1/OG2 auf F 90 erforderlich
- Bogenöffnungen in Ebene 2: Erst durch die Aufstockung waren die Atriumwände hoch genug, um in Ebene 2 Bogenöffnungen wie in den anderen Ebenen zu ergänzen. → Diese Öffnungen sind nicht durch feste Bauteile zu schließen (Denkmal); Kompensation durch Rauchschürzen als reversible Maßnahme (gesteuert über BMA)

### Lichthof (alle Ebenen)
- Keine bauliche Abtrennung zu Fluren möglich
- Der Lichthof ist baulich nicht von den notwendigen Fluren getrennt und muss daher die Anforderungen an einen Versammlungsraum erfüllen.
- Maßnahme: Rauchschürzen an allen Bogenöffnungen (textile, im Ruhezustand aufgerollte Systeme, im Brandfall BMA-gesteuert absenkend) als denkmalverträgliche Lösung
- RWA-Öffnungen in Flachdach: mindestens 1 % der Lichthofgrundfläche als automatisch öffnende RWA-Klappen
- Bodenbelag und Exponataufstellungen: keine brennbaren Materialien der Klasse > D ohne Sprinklerschutz

## Türen und Durchgänge (Zusammenfassung)

| Position | Anforderung |
|---|---|
| Treppenraumtüren | T 30-RS, selbstschließend |
| Hörsaal Ausgänge (2 Stück) | T 30, Panikbeschlag, in Fluchtrichtung aufschlagend |
| Flurtüren zu Büros / Laboren | T 30, selbstschließend |
| Haupteingang (Fluchtweg) | Jederzeit von innen ohne Schlüssel öffenbar |
| Türen im Denkmalbereich | Denkmalgerechte T 30-Ausführungen (Stahl- oder Holzbrand schutztüren in historischer Optik, Abstimmung LfD) |

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5. Anlagentechnische Maßnahmen100stark3,240 chars
Annahmen: 0·Hedges: 0·Citations: 2

## Brandmeldeanlage (BMA)

Die im Jahr 2017 ausgetauschte BMA ist der Kategorie I (Vollschutz) zugewiesen, wodurch das gesamte Gebäude überwacht wird. Diese Basis ist zu erhalten und zu ertüchtigen:

- Ertüchtigung auf aktuellen Stand DIN 14675 / VDE 0833 – Revisionsprotokoll prüfen
- Zusätzliche Rauchmelder im Lichthof auf allen Ebenen (Ansaugrauchmelder / ASD empfohlen, da geringer Eingriff in historische Substanz)
- Linienförmige Brandmelder als Alternative in den Galeriefluren (keine sichtbaren Einbauten an Decke)
- Aufschaltung auf Feuerwehr-Leitstelle Dresden: sicherstellen, dass Aufschaltvertrag aktuell
- BMA steuert: RWA-Klappen, Rauchschürzen, Feststellanlagen aller T 30-RS-Türen, Sicherheitsbeleuchtung

## Rauch- und Wärmeabzug (RWA)

Herzstück des Kompensationskonzepts für den offenen Lichthof:

- Natürliche RWA (NRA) über Flachdachklappen im Lichthofbereich: Nutzfläche ≥ 1 % der Raumgrundfläche, automatisch via BMA, manuell über Handauslösung (Feuerwehr + Hausmeister)
- Rauchschürzen an Bogenöffnungen Lichthof / Flur: Absenktiefe ≥ 0,50 m, Stauraumhöhe oberhalb Rauchschürze = Rauchfreihaltezone für Rettungsweg
- Nachströmöffnungen: Erdgeschoss-Zugangstüren bzw. definierte Zuluftöffnungen
- Dimensionierung nach DIN 18232-2 / DIN EN 12101-2 durch Fachingenieur RWA; CFD-Simulation empfohlen wegen komplexer Geometrie

## Sprinkleranlage

Als Kompensationsmaßnahme für fehlende Brandabschnittsbildung im Lichthof und Galeriebereichen:

- Nass-Sprinkleranlage in allen Galeriefluren, Lichthof (alle Ebenen), Hörsaal
- Sprinklerköpfe: Sonderausführung für Denkmalbereiche (verchromt / verdeckt eingebaut, Abstimmung mit LfD)
- Laborräume: Sprinkler mit säure-/laugenresistenten Köpfen (Annahme: Chemikalienlabore vorhanden)
- Schutz der Exponate: Sprinkler nur als letztes Mittel; primär Früherkennung durch ASD → Alarmierung → manuelle Intervention vor Sprinklerauslösung
- Löschwasserversorgung: Anschluss an Stadtversorgung prüfen; Hochbehälter oder Druckerhöhungsanlage nach Bedarfsberechnung

## Wandhydranten

- Typ F (für Feuerwehr und Ersthelfer) in jedem Geschoss, Anordnung max. 30 m Schlauchlänge bis zu jeder Stelle
- Feuerwehrzufahrt und Aufstellflächen: Sicherstellung gemäß SächsBO / Feuerwehr-Anforderungsblatt Dresden

## Sicherheitsbeleuchtung / Orientierungsbeleuchtung

- Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838 in allen notwendigen Fluren, Treppenräumen, Hörsaal
- Batterieautonomie ≥ 1 Stunde (Normforderung), empfohlen 3 Stunden bei Veranstaltungsnutzung
- Rettungszeichenleuchten: LED-Dauerleuchten, auch bei Galeriebeleuchtungsbetrieb erkennbar (Leuchtdichte-Kontrast beachten)
- Bei Veranstaltungen (> 100 Personen): erhöhte Beleuchtungsstärke ≥ 1 lx in Evakuierungsbereichen

## Sonstige Anlagen

- Feuerlöscher: Mindestausstattung gemäß ASR A 2.2, zusätzliche CO₂-Löscher in Laboren (Schutz elektrischer Anlagen und Exponate)
- Alarmierungsanlage: Sprachalarmierungsanlage (SAA) nach DIN VDE 0833-4 empfohlen (Hochschule mit wechselndem, ortsunkundigem Publikum); Durchsagequalität im Hörsaal und Lichthof nachweisen
- Elektrische Anlagen: Leitungsführung in Brandabschnittsgrenzen mit Funktionserhalt E 30/E 90 für sicherheitsrelevante Systeme

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6. Organisatorische Maßnahmen100stark2,649 chars
Annahmen: 0·Hedges: 0·Citations: 1

## Brandschutzordnung

Teil A (Aushang für alle Personen):
- Kurzaushang an allen Eingängen, Treppenräumen, Hörsaalausgang
- Mehrsprachig (DE/EN) wegen internationalem Universitätsbetrieb
- Bildhafte Darstellung Rettungswege wegen ortsunkundiger Veranstaltungsbesucher

Teil B (für Mitarbeitende und regelmäßige Nutzer):
- Zuständigkeitsmatrix: Wer alarmiert, wer evakuiert, wer empfängt Feuerwehr
- Besonderer Schwerpunkt auf Funktionstüchtigkeit der notwendigen Flure und Treppenräume sowie auf der Integration der Ausstellungen der Kustodie in das brandschutztechnische Konzept.
- Regelung Ausstellungsauf- und -abbau: Brandschutzbeauftragter muss Änderungen der Raumkonfiguration freigeben
- Brandlastprotokoll für Ausstellungen: Maximale Brandlast pro Flurelement [MJ/m²] als verbindliche Vorgabe der Kustodie; Nachweis bei jedem Ausstellungswechsel

Teil C (für Führungskräfte / Brandschutzbeauftragter):
- Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nach DGUV I 205-003 (Pflicht bei Sonderbau dieser Größe und Komplexität)
- Koordination mit Kustodie-Leitung: Brandschutzprotokoll für alle Ausstellungen als vertragliche Auflage
- Jährliche Überprüfung der BSO auf Aktualität

## Veranstaltungsmanagement (SächsVStättVO-relevante Nutzungen)

Bei Veranstaltungen wie der Langen Nacht der Wissenschaften befinden sich ortsunkundige Personen im Gebäude und die Besucherzahl überschreitet 100 Personen. Daraus folgt:

- Veranstaltungsprotokoll als Pflichtdokument für jede öffentliche Veranstaltung > 50 Personen
- Maximale Besucherzahl pro Bereich festlegen und durchsetzen (Einlasskontrolle)
- Ordnerdienst ab 200 Personen im Gebäude: 1 Ordner je angefangene 150 Personen gemäß SächsVStättVO § 38
- Veranstaltungsleiter mit Nachweis der Unterweisung in Evakuierungsablauf
- Vernissagen der Kustodie in den Fluren mit bis zu 200 Besuchenden: Voranmeldepflicht beim Brandschutzbeauftragten, Evakuierungsplan für Veranstaltungsszenario gesondert aushängen.

## Räumungsübungen

- Mindestens eine Räumungsübung pro Jahr, davon mindestens alle zwei Jahre mit Feuerwehr Dresden
- Separate Übung für Veranstaltungsszenario (abends, ortsunkundige Statistenpersonen) alle drei Jahre
- Protokollpflicht, Auswertung durch Brandschutzbeauftragten

## Hausordnung / Nutzungsauflagen Kustodie

- Exponate in Fluren: ausschließlich nicht brennbare Displays (Metall, Glas) oder Materialklasse A2; Holzrahmen/Pappen nur mit Sprinklerschutz und Brandschutzbeauftragte-Freigabe
- Keine temporären Elektrogeräte (Kaffeemaschinen, Strahler auf Steckerleiste) ohne Genehmigung in Galeriefluren
- Schlüsselplan Feuerwehrzugang aktuell halten

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7. Rettungswege93stark2,820 chars
Annahmen: 1·Hedges: 1·Citations: 2

## Allgemeine Grundsätze

Gemäß SächsBO § 33 ff. sind für jede Nutzungseinheit zwei voneinander unabhängige Rettungswege sicherzustellen. Restriktionen aus der Denkmalsubstanz und dem historischen Grundriss erfordern Einzelfallbewertung pro Nutzungsbereich.

Annahme: Das Gebäude verfügt über mindestens zwei bauliche Treppenhäuser (Nord und Süd / Ost und West – typisch für Repräsentativbau dieser Ära); genaue Position aus Bestandsplänen zu verifizieren.

## Rettungswege je Nutzungsbereich

### Hörsaal Raum 226 (241 Personen)

| Rettungsweg | Ausführung |
|---|---|
| 1. RW | Direkte Tür in notwendigen Flur, Breite ≥ 1,20 m, T 30 mit Panikbeschlag |
| 2. RW | Zweite Ausgangstür (Gegenseite des Saals) oder über gesonderten Ausgang ins Freie / zur Außentreppe |

- Restweglänge innerhalb Hörsaal bis Ausgang: ≤ 30 m (SächsVStättVO bei Versammlungsraum)
- Bestuhlung: fixiert oder nummeriert, Gangbreite ≥ 1,20 m (bei > 200 Personen nach SächsVStättVO)

### Galerieflure / Vernissage-Bereich (bis 200 Personen)

| Rettungsweg | Ausführung |
|---|---|
| 1. RW | Notwendiger Flur → nächster Treppenraum (feuerbeständig, verraucht-geschützt) |
| 2. RW | Alternativ-Treppenraum oder Außen-Rettungstreppe (Annahme: vorhanden oder nachzurüsten) |

- Restweglänge im notwendigen Flur: ≤ 35 m bis zum nächsten Treppenraum (SächsBO § 36 Abs. 4 für Sonderbau individuell festzulegen; Richtwert 35 m)
- Bei Überschreitung der Restweglänge: Kompensation durch vollständige Sprinkleranlage und Rauchfreihaltekonzept (RWA)

### Büro- und Seminarräume (Regelgeschosse)

| Rettungsweg | Ausführung |
|---|---|
| 1. RW | Tür in notwendigen Flur → Treppenraum |
| 2. RW | Anleiterstelle Fenster (Feuerwehr DL 23/12) oder zweites Treppenhaus |

- Restweglänge: ≤ 35 m bis Treppenraum oder Ausgang
- Fensterflächen als Anleiterstelle: Brüstungshöhe ≤ 1,20 m, lichte Öffnung ≥ 0,90 m × 1,20 m

### Lichthof

- 1. RW: Ebenerdig ins Freie über Haupteingang oder Seitenausgänge
- 2. RW: Über Galerieflur → Treppenraum (nur sofern Rauchfreihaltung durch RWA gesichert)
- Da der Lichthof baulich nicht von den Fluren getrennt ist und daher als Versammlungsraum gilt, müssen beide Rettungswege unabhängig von der Verrauchung des Lichthofs funktionieren → RWA-Konzept ist hier dimensionierungskritisch.

## Treppenraum-Bewertung

| Treppenhaus | Anforderung | Status / Maßnahme |
|---|---|---|
| Notwendige Treppenräume (mind. 2) | Wände F 90-A, Türen T 30-RS, keine eigene Brandlast | Ertüchtigung Türen auf T 30-RS sofern nicht vorhanden; Treppenräume von Ausstellungsnutzung freihalten |
| Treppenläufe | Nichtbrennbar (A1/A2) | Bestandsprüfung; historische Holzgeländer ggf. imprägnieren oder ersetzen (Denkmal-Abwägung) |
| Belichtung / Belüftung | Fenster mit Öffnungsflügel oben (Rauchabzug) | Nachrüstung wenn nicht vorhanden |

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8. Abweichungen + Kompensationen100stark2,318 chars
Annahmen: 0·Hedges: 1·Citations: 4

Die Kombination der Gefahrenpotenziale schafft eine komplexe Ausgangslage, in der Standard-Lösungen nicht greifen. Stattdessen erfordert es eine maßgeschneiderte Herangehensweise, die sowohl das Sicherheitsbedürfnis der Nutzer als auch die Erhaltung des kulturellen Erbes berücksichtigt.

## Abweichungsmatrix

| Nr. | Regel-Anforderung | Abweichung | Kompensationsmaßnahme | Schutzziel-Bezug |
|---|---|---|---|---|
| **A-1** | Brandabschnittsgröße ≤ 1.600 m² (SächsBO, GKL 5) | Lichthof + Galerieflure bilden zusammenhängenden Brandbereich > 1.600 m² ohne bauliche Trennmöglichkeit | Vollsprinklerung + BMA Vollschutz Kat. I + RWA mit Rauchschürzen | Brandereignis-Eingrenzung, Personenrettung |
| **A-2** | Notwendige Flure ohne Brandlast (SächsBO § 36) | Ausstellungsexponate der Kustodie dauerhaft in notwendigen Fluren | Brandlastprotokoll (max. 50 MJ/m²), nur nicht-brennbare Displays, Sprinklerschutz, BMA-Früherkennung | Personenrettung, Nutzungserhalt |
| **A-3** | Raumabschluss Lichthof zu Fluren (F 30-Trennwand) | Bogenöffnungen historisch, denkmalgeschützt, nicht zumauern | Textile Rauchschürzen (BMA-gesteuert) + RWA-Überdruck-Konzept zur Rauchfreihaltung Flure | Personenrettung, Denkmalerhalt |
| **A-4** | F-Klassen-Nachweis historischer Bauteile (Holztreppe, ornamentale Elemente) | Historische Bauteile nicht zerstörend nachweisbar, F-Klasse unklar | BMA + Sprinkler als gleichwertige Schutzebene; Nachweis nach MLAR für Durchdringungen | Brandereignis-Eingrenzung |
| **A-5** | Rettungsweg-Restweglänge ≤ 35 m | Im historischen Grundriss ggf. überschritten (Annahme: Ganggeometrie um Lichthof) | Vollsprinklerung + Sicherheitsbeleuchtung + SAA (frühzeitige Alarmierung verkürzt effektive Fluchtzeit) | Personenrettung |
| **A-6** | Zwei unabhängige Rettungswege für Lichthof-Veranstaltungen | Im Brandfall Verrauchung des offenen Lichthofs ohne bauliche Trennung möglich | RWA sichert rauchfreie Ebene in Flurbereichen; 1. RW ebenerdig ins Freie immer verfügbar | Personenrettung |

Rechtsgrundlage für alle Abweichungen: SächsBO § 67 (Abweichungen) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 (Schutzziel-Äquivalenz) und DSchG SN (Verhältnismäßigkeit bei Denkmaleingriffen). Alle Abweichungen sind einzeln zu beantragen und bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde sowie Stellungnahme des LfD.

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9. Restrisiko + Annahmen100stark3,708 chars
Annahmen: 0·Hedges: 1·Citations: 2

## Restrisiken

R-1 – RWA-Versagen bei Windeinfluss:
Das RWA-Konzept über natürliche Rauchabzüge im Flachdach ist witterungsabhängig. Bei Windstau kann Rauch in Flure gedrückt werden statt abzuziehen. Minderung: mechanische Unterstützung (Hybrid-RWA) als Rückfallebene.

R-2 – Kaskadierende Verrauchung bei Großbrand:
Bei einem Vollbrand in den Galeriefluren kann die Kapazität der Rauchschürzen und RWA-Anlage überschritten werden. Das Konzept schützt für den Entstehungsbrand – nicht für unkontrollierten Vollbrand. Minderung: frühe Detektion durch ASD ist zwingend.

R-3 – Verhalten ortsfremder Besucher:
Bei Großveranstaltungen (Lange Nacht der Wissenschaften) reagieren ortsunkundige Besucher u. U. nicht auf Alarmton, sondern warten auf visuelle/auditive Durchsage. Minderung: SAA mit klarer Sprachansage, Ordnerdienst.

R-4 – Exponatschäden durch Sprinklerauslösung:
Auch eine gezielte Sprinklerauslösung kann unwiederbringliche Schäden an Exponaten verursachen. Einzelne Exponate sind bereits seit den 1820er Jahren im Besitz der Universität. Vollständige Elimination dieses Risikos ist nicht möglich. Minderung: ASD für früheste Detektion, manuelle Intervention vor Sprinklerauslösung als Verfahren, Evakuierungsprotokolle für wertvollste Exponate.

R-5 – Leitungsführung historischer Installationen:
In der Vergangenheit wurden elektrische Leitungen aufputz an den Wänden verlegt; diese existieren heute nicht mehr. Ob vollständig rückgebaut oder im Mauerwerk verblieben, ist unklar. Verbleibende Leitungen könnten Brandursache sein. Maßnahme: vollständige Leitungsinspektion im Zuge der Ertüchtigungsplanung.

## Explizite Annahmen

| Nr. | Annahme |
|---|---|
| **A1** | Denkmalstatus ist förmlich in der Denkmalliste Sachsen eingetragen. Zu verifizieren beim LfD Sachsen vor Antragsstellung. |
| **A2** | Mindestens zwei notwendige Treppenräume im Gebäude vorhanden. Anzahl, Lage und Ertüchtigungsgrad aus Bestandsplänen zu verifizieren. |
| **A3** | Tragendes Mauerwerk ist Vollziegelmauerwerk ≥ 24 cm – F 90-A wahrscheinlich erfüllt, aber ohne Brandprüfzeugnis nicht zertifiziert. Materialprüfung erforderlich. |
| **A4** | Die Gesamtpersonenzahl bei Vollauslastung wird mit 600 Personen angesetzt (Quelle: Aufgabenpaket). Für Veranstaltungsszenarien ist separat ein Personenstromnachweis zu führen. |
| **A5** | Löschwasserversorgung über Stadtnetz ausreichend (≥ 96 m³/h über 2 Stunden). Zu bestätigen durch Feuerwehr Dresden / Stadtwerke. |
| **A6** | Das nachträglich ergänzte Halbgeschoss (Wiederaufbau nach 1945) ist konstruktiv ausreichend von der historischen Substanz getrennt, um einen eigenen Brandabschnitt zu bilden. Statische Prüfung erforderlich. |
| **A7** | Die Kustodie ist bereit, das Brandlastprotokoll als verbindliche Nutzungsauflage anzuerkennen. Abstimmung mit Universitätsleitung / Gebäudemanagement TU Dresden ist Bestandteil der Genehmigungsplanung. |
| **A8** | Das Architekturbüro SHP wurde 2002 beauftragt, die Nutzung als Institutsgebäude mit den Anforderungen einer Kunstgalerie in Einklang zu bringen. Der damalige Brandschutznachweis (LP 3-8) ist als Bestandsdokumentation vorhanden und dient als Baseline; er entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand und ist fortzuschreiben. |

---

*Dieses Konzept ist eine Vorkonzeptfassung auf Basis der verfügbaren Bestandsunterlagen. Es ersetzt nicht den prüffähigen Brandschutznachweis gemäß SächsBO § 66 und die erforderlichen Fachgutachten (RWA, Sprinkler, BMA, Statik). Alle Abweichungsanträge gemäß SächsBO § 67 sind vor Baubeginn förmlich zu stellen und genehmigen zu lassen. Abstimmungstermin mit LfD Sachsen und Bauaufsicht Dresden ist vor Einreichung des Bauantrags zu führen.*

📊Coverage Matrix — Erwartete Ontologie-Konzepte11 von 11 vollständig / 0 angeschnitten / 0 fehlt
Schutzziel
vollstaendig
4×
Gebäudeklasse
vollstaendig
6×
Nutzungseinheit
vollstaendig
3×
Notwendiger Flur
vollstaendig
11×
Versammlungsraum / Versammlungsstätte
vollstaendig
8×
Brandabschnitt
vollstaendig
8×
Rettungsweg (1./2.)
vollstaendig
20×
Bestandsschutz / denkmalrechtliche Anforderung
vollstaendig
26×
Abweichung / Kompensation
vollstaendig
11×
Brandmeldeanlage
vollstaendig
16×
Rauchableitung
vollstaendig
23×
💬PrüfSV-Schatten-Dialog (5 Rounds)15 Einwände, 4 ✅ konsensual, 6 🟢 mit Auflage, 4 🟡 nachzuweisen, 1 ❌ ungeklärt
E-01🟢Nutzungseinheiten / Betreiberverantwortung Kustodie4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-01)

Schwere: KRITISCH
Schutzziel: Brandausbreitung / Personenrettung
Norm-Verweis: SächsBO § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4; SächsBO § 36 Abs. 3

Einwand:
Das Konzept qualifiziert den Görges-Bau als Gebäude mit einer einzigen Nutzungseinheit, da Seminarräume, Büros, Sanitäranlagen und Labore für dieselbe Personengruppe (Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende) vorgesehen seien. Diese Argumentation ist aus Prüfersicht nicht tragfähig:

Die Kustodie-Galerie ist öffentlich zugänglich und richtet sich an ein externes Publikum (bis zu 200 Besuchende bei Vernissagen). Die Vernissagen der Kustodie finden in den Gängen des Görges-Baus statt, zu denen bis zu 200 Besuchende erscheinen. Dieser Nutzerkreis ist strukturell verschieden von Studierenden und Wissenschaftlern. Eine Galerienutzung mit öffentlichem Zutritt bildet funktional eine eigenständige Nutzungseinheit, für die eine brandschutztechnische Abgrenzung von der Hochschulnutzung normativ geboten ist (§ 36 Abs. 3 SächsBO: Trennwände zwischen unterschiedlichen Nutzungseinheiten).

Die Einzel-NE-Einstufung hat unmittelbare Konsequenzen für Brandabschnittsbildung, Rettungswegplanung und Abweichungserfordernis — sie ist daher keine Formalie, sondern systemrelevant.

Frage an den Fachplaner: Auf welcher Grundlage wird die öffentlich zugängliche Galerieflur-Nutzung der Kustodie (fremdes Publikum, andere Öffnungszeiten, andere Betreiberverantwortung) der Hochschul-NE zugeordnet? Liegt eine schriftliche Bestätigung des Gebäudemanagements TU vor, dass die Kustodie keine eigenständige Betreiber-/Nutzungseinheit darstellt? Welche Auswirkung hätte eine Zwei-NE-Einstufung auf die Brandabschnittsplanung?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-01)

Reaktion: ⚖ WIDERSPROCHEN — mit konzeptioneller Modifikation

Begründung:

Die Einwand-These, die Kustodie-Galerie bilde eine eigenständige Nutzungseinheit, ist normativ nicht zwingend. Der Begriff der Nutzungseinheit ist in der Fachliteratur und den Gesetzestexten der einzelnen Bundesländer nicht einheitlich definiert. Grundsätzlich wird von abgeschlossenen Bereichen gesprochen, die in ihrer Funktion einer bestimmten Personengruppe zugänglich sind.

Der entscheidende Prüfmaßstab ist die funktionale Abgeschlossenheit, nicht die soziologische Heterogenität des Nutzerkreises. Die Galerie der Kustodie ist nicht abgeschlossen: Die Vernissagen finden in den Gängen des Görges-Baus statt, zu denen bis zu 200 Besuchende erscheinen — also in den *gemeinsamen notwendigen Fluren*, nicht in einer separat abtrennbaren Galerieetage. Es gibt keine eigenen Zugänge, keine eigene Erschließung, keine bauliche Abgrenzung der Ausstellungsflächen vom Hochschulbetrieb. Die Kustodie-Nutzung ist funktional in den Hochschulbetrieb integriert, nicht davon getrennt.

Der Görges-Bau ist in seiner Nutzung als Hochschulgebäude einzuordnen, bei dem sich bei Vollauslastung bis zu 600 Personen befinden. Neben den einzelnen Versammlungsräumen sind vor allem Büros und Seminar- und Praxisräume integriert, die die Funktion des Gebäudes prägen. Daher ist der Görges-Bau als Hochschulgebäude und nicht als Versammlungsstätte zu betrachten. Die Bezugnahme der Versammlungsstättenverordnung greift bei der Bewertung der zuvor genannten Versammlungsräume, nicht beim gesamten Gebäude.

Diese Logik ist direkt übertragbar: Wie die VStättVO nicht das Gesamtgebäude erfasst, sondern nur die Versammlungsräume, so konstituiert die Kustodie-Nutzung keine eigenständige NE, sondern eine *Nutzungsart* innerhalb der einheitlichen Hochschul-NE.

Konzeptive Modifikation: Ich anerkenne jedoch, dass die *betriebliche Trennung* (Kustodie als eigener Organisationsbereich mit eigener Betreiberverantwortung für die Ausstellungen) brandschutzrechtlich relevant ist — nicht im Sinne einer NE-Abgrenzung, aber im Sinne der Betreiberpflichten. Das Konzept wird in Abschnitt 6 (Organisatorische Maßnahmen) um eine explizite Schnittstellenregelung erweitert:

- Schriftliche Vereinbarung zwischen Gebäudemanagement TU Dresden und Kustodie über Brandschutzpflichten bei Ausstellungsbetrieb (Nutzungsvertrag mit Brandschutzauflagen)
- Kustodie benennt einen eigenen Brandschutzverantwortlichen für Veranstaltungen
- Diese Vereinbarung wird der Bauaufsicht als Teil des Genehmigungsantrags vorgelegt

(U-AUTH) — Die finale Entscheidung, ob die Bauaufsicht Dresden die Einzel-NE-Einstufung akzeptiert, liegt bei der Behörde. Ich beantrage vorab eine schriftliche Klärung dieser Frage im Rahmen eines Voranfrage-Termins.

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-01)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner argumentiert überzeugend mit der fehlenden baulichen Abgeschlossenheit der Kustodie-Flächen: keine eigene Erschließung, keine eigenen Zugänge, Vernissagen in gemeinsamen Fluren. Das ist normativ relevant und ich anerkenne, dass die Einzel-NE-Einstufung vertretbar ist — sie ist nicht per se falsch.

Was ich nicht akzeptiere: Die Antwort verlagert das Problem auf eine „Betreiber-Schnittstellenregelung" organisatorischer Natur und beantragt eine Voranfrage bei der Bauaufsicht. Das ist prozessual richtig, aber konzeptionell unvollständig. Die Vernissagen der Kustodie finden in den Gängen des Görges-Baus statt, zu denen bis zu 200 Besuchende erscheinen — also ein öffentliches Publikum ohne Hochschulbezug in einem Bereich, der als notwendiger Flur klassifiziert ist und gleichzeitig als Ausstellungsraum genutzt wird.

Das eigentliche Problem ist nicht die NE-Abgrenzung, sondern die fehlende Betreiber-Definition für den Veranstaltungsfall: Wer trägt die Betreiberverantwortung nach SächsVStättVO § 38 während einer Vernissage mit 200 Personen — die TU als Gebäudeeigentümer oder die Kustodie als Veranstalterin? Diese Frage ist für die Pflicht zum Ordnerdienst, zur Veranstaltungsleitung und zur Räumungsverantwortung normativ entscheidend.

Die in A-01 angekündigte „schriftliche Vereinbarung" ist der richtige Schritt — sie ist aber bislang nur angekündigt, nicht vorgelegt.

Verschärfte Frage:

Liegt die schriftliche Betreibervereinbarung zwischen Gebäudemanagement TU und Kustodie bereits als Entwurf vor? Wer ist nach dieser Vereinbarung Veranstaltungsleiter im Sinne SächsVStättVO § 38 Abs. 1 bei Vernissagen? Und: Ist die Kustodie überhaupt bereit, die damit verbundene Haftung zu übernehmen? Die Annahme A7 des Konzepts setzt lediglich voraus, dass die Kustodie bereit ist, das Brandlastprotokoll als verbindliche Nutzungsauflage anzuerkennen; die Abstimmung mit Universitätsleitung/Gebäudemanagement steht noch aus. Ohne diese Grundlage ist die gesamte organisatorische Kompensation nicht belastbar.

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-01)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit konkreter Konzeptmodifikation

Der Prüfer hat recht: Die Frage der Betreiberverantwortung im Veranstaltungsfall ist das eigentliche normative Problem, nicht die NE-Abgrenzung als solche. Ich nehme die Verschiebung auf die Betreiberebene an und konkretisiere.

Die Vernissagen der Kustodie finden in den Gängen des Görges-Baus statt, zu denen bis zu 200 Besuchende erscheinen. Für diesen Veranstaltungsfall ist die Betreiberverantwortung nach SächsVStättVO § 38 Abs. 1 bislang nicht geregelt.

Modifikation des Konzepts:

Abschnitt 6 (Organisatorische Maßnahmen) wird um eine verbindliche Betreibermatrix ergänzt:

| Nutzungssituation | Veranstaltungsleiter i.S. § 38 VStättVO | Ordnerdienst | Brandschutzverantwortung |
|---|---|---|---|
| Regelbetrieb (Lehre, Büro) | Gebäudemanagement TU / BSB | nicht erforderlich | BSB TU Dresden |
| Vernissage ≤ 100 Personen | Kustodie-Leitung (benannte Person) | mind. 1 Ordner | Kustodie + BSB TU |
| Vernissage > 100 Personen | Kustodie-Leitung + TU-Veranstaltungsleiter | 1 Ordner je 150 Pers. | gemeinsam |
| Öffentliche Großveranstaltung (LNdW etc.) | TU-Veranstaltungsleitung | 1 Ordner je 150 Pers. | BSB TU + Veranstaltungsleiter |

Diese Matrix wird als vertragliche Anlage zur Nutzungsvereinbarung zwischen Gebäudemanagement TU und Kustodie aufgenommen und ist Bestandteil des Bauantrags. Die Abstimmung mit Universitätsleitung / Gebäudemanagement TU Dresden ist Bestandteil der Genehmigungsplanung. Annahme A7 wird damit aus dem Annahmen-Register in verbindliche Voraussetzung überführt — kein Bauantrag ohne unterzeichnete Betreibervereinbarung.

(U-AUTH) — Die Frage, ob die Bauaufsicht Dresden die Einzel-NE-Einstufung bei dieser organisatorischen Regelung akzeptiert, ist Gegenstand der angekündigten Voranfrage. Diese wird vor Bauantragseinreichung geführt; das Ergebnis wird als Anlage beigefügt.

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Final: 🟢 zustimmend mit auflage
Einzel-NE-Einstufung fachlich vertretbar; Betreibermatrix konzeptionell vorgelegt. Auflage: unterzeichnete Betreibervereinbarung TU/Kustodie **vor** Bauantrag; Voranfrage Bauaufsicht zu NE-Einstufung obligatorisch.
E-02🟡RWA-Bemessungsnachweis / CFD-Terminbindung4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-02)

Schwere: KRITISCH
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: DIN 18232-2; DIN EN 12101-2; SächsBO § 36 Abs. 1 i.V.m. § 67

Einwand:
Das Konzept erklärt den offenen Lichthof zur „kontrollierten, überwachten Rauchzone", die durch aktive Rauch- und Wärmeabführung (RWA) so gesteuert wird, dass Flur-Rettungswege rauchfrei gehalten werden. Diese Schlüsselentscheidung trägt das gesamte Kompensationspaket — sie ist aber im Konzept nicht bemessen, sondern lediglich benannt.

Die Dimensionierung soll nach DIN 18232-2 / DIN EN 12101-2 durch einen Fachingenieur erfolgen; eine CFD-Simulation wird wegen komplexer Geometrie empfohlen. Beides fehlt zum jetzigen Zeitpunkt vollständig. Das Konzept benennt lediglich „≥ 1 % der Raumgrundfläche" als NRA-Öffnungsfläche sowie Rauchschürzen mit „≥ 0,50 m Absenktiefe" — ohne jede Herleitung aus Brandlast, Raumvolumen oder Bemessungsbrand.

Die Rauchfreihaltung der Rettungsweg-Flure ist das einzige Mittel, mit dem die fehlende bauliche Trennung zwischen Lichthof und Flur kompensiert wird (Abweichung A-3). Ohne Nachweisführung ist diese Abweichung nicht genehmigungsfähig.

(U-EVID) — Evidenz im Konzept fehlt: Fachplaner muss CFD-gestützten Bemessungsnachweis vorlegen.

Frage an den Fachplaner: Liegt ein Vorab-Screening nach DIN 18232-2 Tabelle 1 vor? Welcher Bemessungsbrand (Brandlast, Brandausbreitungsgeschwindigkeit, Brandfläche) wird der Auslegung zugrunde gelegt? Wie ist die Rauchschichthöhe über dem Fluß-Rettungsweg bei welcher Ventilationsstrategie nachgewiesen? Wann wird die CFD-Simulation vorgelegt?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-02)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig

Begründung:

Der Einwand ist berechtigt und technisch zwingend. Das Vorkonzept benennt das RWA-Konzept korrekt als Schlüsselkompensation, liefert aber keine Bemessungsgrundlage. Das RWA-Konzept über natürliche Rauchabzüge im Flachdach ist witterungsabhängig; bei Windstau kann Rauch in Flure gedrückt werden statt abzuziehen. Eine mechanische Unterstützung als Rückfallebene ist zwar vorgesehen, aber ebenfalls nicht dimensioniert. Das ist für eine genehmigungsfähige Konzeptfassung unzureichend.

Konzept-Konsequenz:

Das Konzept wird um folgende verbindliche Planungsschritte ergänzt:

1. Bemessungsbrand: Ansatz eines Entstehungsbrandes in den Galeriefluren, Brandlast 50 MJ/m² (s. A-10), Brandausbreitungsgeschwindigkeit medium nach ISO 13571, angenommene Brandfläche 9 m² (3×3 m) zum Zeitpunkt der Rauchschichtung
2. Vorab-Screening nach DIN 18232-2, Tabelle 1: Für den Lichthof als atrialartige Geometrie mit mehrgeschossiger Verbindung ist ein Screening-Nachweis zu führen; bei Überschreitung der Tabellengrenzwerte (was bei der Lichthofgeometrie zu erwarten ist) ist eine CFD-Simulation nach prEN 12101-5 zwingend — diese wird als Teil der Ausführungsplanung (LP 5) beauftragt
3. Dimensionierungsziel: Rauchfreie Schicht ≥ 2,50 m über Flurebene (Oberkante Rettungsweg) bei allen Bemessungsszenarien
4. Hybrid-RWA: Mechanische Rückfall-RWA (Ventilatoren, Mindestvolumenstrom nach DIN 18232-5) wird verbindlich in das Konzept aufgenommen — nicht optional (vgl. A-09)

(U-LIMIT) — Die konkrete Dimensionierung der Ventilationsanlage gehört in LP 5 und ist von einem zertifizierten RWA-Fachingenieur nach DIN 18232 zu erstellen. Der CFD-Nachweis ist vor Einreichung des Bauantrags vorzulegen.

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-02)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand vollständig und liefert in der Antwort eine plausible Struktur: Bemessungsbrand, Vorab-Screening DIN 18232-2, CFD-Simulation als LP-5-Leistung, Hybrid-RWA als Pflicht, Dimensionierungsziel 2,50 m Rauchschichtfreiheit. Das ist inhaltlich richtig und ich erkenne den Fortschritt an.

Zwei Punkte bleiben offen, die ich nicht als LP-5-Verschiebung akzeptiere:

Erstens: Der Bemessungsbrand „50 MJ/m², 9 m² Brandfläche, Brandausbreitungsgeschwindigkeit medium" ist für das Vorkonzept als Grundannahme zu dokumentieren — das ist geschehen. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass die CFD-Simulation ohne Angabe eines Fertigstellungstermins in „LP 5" verschoben wird. Das Konzept ist eine Vorkonzeptfassung, die keinen prüffähigen Brandschutznachweis gemäß SächsBO § 66 ersetzt. Alle Abweichungsanträge gemäß SächsBO § 67 sind vor Baubeginn förmlich zu stellen und genehmigen zu lassen. Abweichung A-3 (keine bauliche Trennung Lichthof/Flur) ist aber genehmigungsrelevant — sie muss vor Bauantragseinreichung, nicht erst in LP 5, nachgewiesen sein.

Zweitens: Das Dimensionierungsziel „Rauchschichtfreiheit ≥ 2,50 m über Flurebene" ist als Ziel gesetzt, aber nicht hergeleitet. Die Frage ist: Gilt diese 2,50 m auf welcher Bezugsebene? Die Galerieflure liegen auf mehreren Ebenen mit unterschiedlichen lichten Raumhöhen. Bei einem mehrgeschossigen offenen Lichthof mit Verbindung zu allen Flur-Ebenen ist die Schichtdynamik komplexer als bei einem einfachen Atrium.

Verschärfte Frage:

Bis zu welchem Zeitpunkt (konkretes Datum, nicht LP-Bezeichnung) wird die CFD-Simulation vorgelegt — und zwar vor Einreichung des Bauantrags, nicht parallel dazu? Auf welche Flur-Ebene bezieht sich das Schichtungsziel 2,50 m — Erdgeschoss, OG 1 oder jede Ebene einzeln? Wurde geprüft, ob das Lichthof-Volumen überhaupt ausreichend Rauchreservoir-Kapazität bietet, bevor die Schicht die kritische Flur-Ebene erreicht?

---

🔵 Fachplaner-Replik (A2-02)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit verbindlicher Terminbindung

Der Prüfer hat in beiden Punkten recht. Ich akzeptiere, dass die Verlagerung des CFD-Nachweises in „LP 5 ohne Datum" für einen genehmigungsrelevanten Abweichungsantrag nicht ausreichend ist.

Modifikation des Konzepts:

Abschnitt 5 und 8 werden um einen verbindlichen Meilensteinplan ergänzt:

| Meilenstein | Inhalt | Fälligkeit |
|---|---|---|
| M1 | Vorab-Screening DIN 18232-2 Tabelle 1 durch RWA-Fachingenieur | **Vor Bauantrag** |
| M2 | CFD-Simulation nach prEN 12101-5, Bemessungsbrand 9 m², 50 MJ/m² | **Vor Bauantrag** (nicht LP 5) |
| M3 | Nachweis Rauchschichtfreiheit ≥ 2,50 m auf **jeder** Flur-Ebene einzeln | Bestandteil CFD-Bericht |
| M4 | Dimensionierung Hybrid-RWA auf Basis CFD-Ergebnis | LP 5, nach M2 |

Zur Frage der Bezugsebene 2,50 m: Ich konkretisiere. Das Schichtungsziel gilt für jede Flur-Ebene einzeln, gemessen ab Oberkante Fertigfußboden der jeweiligen Galerieflur-Ebene. Da der Lichthof mehrere Geschosse verbindet, ist das kritischste Szenario die Ebene, auf der die Rauchschicht zuerst die 2,50 m-Grenze unterschreitet — typischerweise die höchste Flur-Ebene bei einem Entstehungsbrand im EG (Thermikauftrieb). Das RWA-Konzept über natürliche Rauchabzüge im Flachdach ist witterungsabhängig; bei Windstau kann Rauch in Flure gedrückt werden statt abzuziehen. Die CFD muss beide Treiber — Thermik und Wind — separat und kombiniert abbilden.

Zur Reservoir-Kapazität des Lichthofs: Der Prüfer stellt die richtige Frage. Das Vorab-Screening nach DIN 18232-2 klärt als erstes, ob das Lichthof-Volumen überhaupt als Rauchreservoir ausreicht, bevor Rauch die kritische Flur-Ebene erreicht. Wenn das Screening negativ ausfällt, ist das Konzept grundlegend zu überarbeiten — das erkenne ich an und benenne es als Konzept-Risiko R-0 (vor dem Inhalt des Konzepts stehend).

(U-LIMIT) — Die konkrete Dimensionierung bleibt LP 5; der Nachweisbericht (M2) ist LP-Grundlagennachweis und muss vor Bauantragseinreichung vorliegen.

---

Final: 🟡 nachzuweisen
Methodischer Rahmen (Bemessungsbrand, Meilensteinplan, Schichtungsziel je Ebene) akzeptiert. CFD-Bericht und DIN-18232-2-Vorab-Screening fehlen noch. Bedingung: Vorlage vor Bauantragseinreichung.
E-03🟡Rauchschürzen / Kamineffekt-Drucknachweis4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-03)

Schwere: KRITISCH
Schutzziel: Personenrettung / Brandausbreitung
Norm-Verweis: SächsBO § 67; MVStättVO / SächsVStättVO; MLAR; keine bauaufsichtliche Zulassung für textile Rauchschürzen als Ersatz für F-30-Raumabschluss bekannt

Einwand:
Das Konzept schlägt vor, die historischen Bogenöffnungen zwischen Lichthof und Fluren nicht durch feste Bauteile zu schließen (Denkmalschutz), sondern durch textile, im Ruhezustand aufgerollte Rauchschürzen zu kompensieren, die im Brandfall BMA-gesteuert absenken.

Textile Rauchschürzen (nach EN 12101-1) sind im deutschen Baurecht nicht als gleichwertiger Ersatz für Raumabschlüsse nach SächsBO § 29 (feuerhemmend / feuerbeständig) bauaufsichtlich zugelassen. Sie sind Bestandteil eines RWA-Rauchschichtkonzeptes (Rauchspeicherung, nicht Raumabschluss) — sie ersetzen keine Brandwand oder feuerhemmende Trennwand. Die Gleichwertigkeit ist ausschließlich über eine Einzelfallentscheidung der Bauaufsicht (§ 67 SächsBO) oder ein Gutachten nach § 17 SächsBO darstellbar.

Das Konzept benennt zwar § 67 als Rechtsgrundlage, liefert jedoch keine schutzzielbezogene Begründung, warum ein BMA-gesteuertes Textilsystem im Brandfall zuverlässig die Raucheindringung in den Rettungsweg verhindert — insbesondere bei Druckdifferenzen durch Kamineffekt im Lichthof.

(U-EVID) — Nachweis der Schutzziel-Äquivalenz fehlt.

Frage an den Fachplaner: Liegt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder ein Prüfbescheid für das konkrete Rauchschürzensystem vor? Wie wird die Zuverlässigkeit der BMA-Steuerung (Ausfallsicherheit, Stromversorgung, Mechanik) nachgewiesen? Wurde die Bauaufsicht Dresden vorab zu dieser Strategie konsultiert?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-03)

Reaktion: 🛡 VERTEIDIGT — mit Klarstellung der Rechtskonstruktion

Begründung:

Der Einwand enthält einen systembedingten Kategorienfehler: Das Konzept verwendet textile Rauchschürzen nicht als Ersatz für einen F-30-Raumabschluss nach SächsBO § 29. Eine solche Gleichsetzung wird im Konzept explizit nicht behauptet. Die Rauchschürzen sind Bestandteil des RWA-Schichtkonzeptes — sie definieren den Rauchspeicherbereich (Lichthof) und verhindern das horizontale Überströmen von Rauch in die Flur-Ebene, solange die RWA aktiv Rauch abführt.

Die korrekte Rechtskonstruktion lautet:

- Abweichung A-3 nach SächsBO § 67: Keine bauliche Trennung zwischen Lichthof und Flur (statt F-30-Trennwand)
- Kompensation: Kombiniertes System aus Rauchschürzen (Schichtgrenze) + RWA (aktive Abführung) + BMA Vollschutz (Frühauslösung) — dieses System als Ganzes ist schutzzielbezogen zu bewerten, nicht die Rauchschürze isoliert
- Schutzziel-Äquivalenz nach SächsBO § 67 i.V.m. § 3 Abs. 1: Das Schutzziel (Rauchfreiheit des Rettungswegs) wird durch das Gesamtsystem erreicht, nicht durch die Rauchschürze allein

Textile Rauchschürzen nach EN 12101-1 sind bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte für den Einsatz in RWA-Schichtkonzepten — für diesen Verwendungszweck existieren allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (z.B. abZ des DIBt für Systeme von Hersteller Coopers Fire, Sinisi u.a.). Die Forderung nach einer abZ *für den Rauchschürzeneinsatz im RWA-Kontext* ist damit erfüllt; eine abZ als *Raumabschluss* ist weder beantragt noch erforderlich.

Die berechtigte Kernfrage des Prüfers — Zuverlässigkeit der BMA-Steuerung und Kamineffekt-Problematik — wird mit A-09 adressiert.

Konzept-Konsequenz:

Klarstellung in Abschnitt 8 (Abweichungsmatrix), A-3:

> *„Textile Rauchschürzen nach EN 12101-1 werden als Teil des RWA-Schichtkonzeptes eingesetzt. Sie ersetzen keinen Raumabschluss nach SächsBO § 29, sondern definieren die Schichtgrenze des Rauchreservoirs im Lichthof. Die Abweichung von der Raumabschlussanforderung wird über das Gesamtsystem RWA + Rauchschürzen + BMA Vollschutz Kat. I kompensiert. Nachweis der Schutzziel-Äquivalenz über CFD-Simulation (s. A-02). Abz-Nachweis für das konkrete Rauchschürzensystem ist im Zuge der LP 5 vorzulegen."*

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-03)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner liefert eine systematisch korrekte Klarstellung: Rauchschürzen sind nicht als F-30-Ersatz eingesetzt, sondern als Schichtgrenzendefinition im RWA-Konzept. Das ist der richtige Verwendungszweck nach EN 12101-1, und ich nehme meinen Kategorienfehler-Vorwurf zurück — die Rechtskonstruktion ist vertretbar.

Ich anerkenne außerdem den Hinweis auf bestehende abZ-Zulassungen für Rauchschürzensysteme im RWA-Kontext (Coopers Fire, Sinisi u.a.). Das ist faktisch korrekt.

Strittig bleibt: Der Fachplaner verweist für den Kamineffekt-Einwand pauschal auf A-09 (Windlastanalyse). Das greift zu kurz. Der Kamineffekt im Lichthof ist ein thermodynamisches Phänomen unabhängig vom Wind: Bei einem Brandereignis im Untergeschoss oder Erdgeschoss entsteht ein Auftriebszug, der Heißgase und Rauch vertikal durch den offenen Lichthof in alle Ebenen treibt. Rauchschürzen mit einer Absenktiefe von ≥ 0,50 m an den Bogenöffnungen können einem solchen Kaminzug möglicherweise nicht widerstehen — die Strömungsgeschwindigkeit kann die Schichtgrenze zerstören.

Das RWA-Konzept über natürliche Rauchabzüge im Flachdach ist witterungsabhängig. Bei Windstau kann Rauch in Flure gedrückt werden statt abzuziehen. Das ist das Windproblem. Das Kaminproblem ist davon zu trennen: Auch bei idealen Windbedingungen kann der thermische Auftrieb eines Brandes im Lichthof die Rauchschürzen-Schichtgrenze überwinden.

Norm-Verweis: DIN EN 12101-1, Abschn. 6.3 (Druckdifferenz an Rauchschürze); die dort angegebenen Prüfdrücke gelten für statische Bedingungen, nicht für dynamische Brandstromungen.

Verschärfte Frage:

Hat der Fachplaner geprüft, ob die gewählte Rauchschürzen-Absenktiefe von ≥ 0,50 m ausreicht, um dem thermischen Auftriebsdruck eines Bemessungsbrandes im Lichthof zu widerstehen? Welchen Differenzdruck (Pa) nimmt das konkrete Rauchschürzensystem gemäß abZ auf? Ist dieser Wert mit dem im CFD-Modell ermittelten Strömungsdruck an der Bogenöffnung vereinbar? Liegt dafür ein Systemnachweis vor oder muss dies die CFD-Simulation erst zeigen?

---

🔵 Fachplaner-Replik (A2-03)

Reaktion: 🛡 VERTEIDIGT — mit technischer Präzisierung und Nachweis-Commitment

Der Prüfer trennt korrekt zwischen Windproblem (A-09) und Kamineffekt-Problem. Ich nehme diese Unterscheidung an — sie ist fachlich richtig und ich hätte sie im Konzept klarer differenzieren müssen.

Letztes Argument:

Der Kamineffekt im Lichthof ist kein Gegenargument gegen Rauchschürzen als Schichtgrenzendefinition — er ist ein Dimensionierungsparameter für die Rauchschürzen-Auswahl. DIN EN 12101-1 spezifiziert für Rauchschürzen eine Prüfung auf Druckdifferenz (Abschnitt 6.3); die Prüfdrücke liegen je nach Systemklasse zwischen 5 Pa und 50 Pa. Der thermische Auftrieb eines Entstehungsbrandes erzeugt an der Bogenöffnung in 1,00–1,50 m Höhe über dem Brandereignis typischerweise Drücke von 10–25 Pa (abhängig von Rauchgastemperatur und Schornsteinwirkung des Lichthofs).

Das ist kein Ausschlusskriterium für Rauchschürzen — es ist ein Selektionskriterium: Es sind Rauchschürzensysteme zu wählen, deren abZ-geprüfte Druckdifferenzbelastbarkeit die im CFD-Modell ermittelte dynamische Strömungslast an der Bogenöffnung übersteigt.

Modifikation des Konzepts:

Abschnitt 5 (RWA) und Abschnitt 8 (A-3) werden ergänzt:

> *„Die Rauchschürzen-Auswahl erfolgt nach dem Ergebnis der CFD-Simulation (M2, s. A2-02). Der CFD-Bericht weist den maximalen dynamischen Druck an den Bogenöffnungen Lichthof/Flur bei Bemessungsbrand aus. Das gewählte Rauchschürzensystem muss eine gemäß abZ geprüfte Druckdifferenz-Belastbarkeit aufweisen, die diesen Wert mit Sicherheitsabstand ≥ 1,5 (Faktor) übersteigt. Systemnachweis (abZ + Herstellerangabe Druckbelastbarkeit) wird der Bauaufsicht mit dem CFD-Bericht gemeinsam vorgelegt."*

Die Absenktiefe ≥ 0,50 m ist damit Mindestwert — die tatsächliche Absenktiefe folgt aus dem CFD-Ergebnis und kann größer sein. Das ist kein Konzeptfehler, sondern korrekte Methodik: Erst Nachweis, dann Dimensionierung.

(U-LIMIT) — Die endgültige Absenktiefe und Systemauswahl sind LP-5-Leistung, aber der Nachweis der prinzipiellen Machbarkeit (CFD-Vorabprüfung) ist vor Bauantrag zu erbringen.

---

Final: 🟡 nachzuweisen
Rechtskonstruktion (Rauchschürzen als RWA-Element, nicht als Raumabschluss-Ersatz) überzeugend geklärt. Druckbelastbarkeits-Nachweis (abZ-Wert ≥ CFD-Strömungsdruck × 1,5) zwingend aus CFD-Bericht. Systemauswahl erst nach CFD möglich.
E-04SächsVStättVO Anwendungsumfang2 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-04)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: SächsVStättVO §§ 1, 2, 7, 38; SächsBO § 2 Abs. 4 Nr. 7

Einwand:
Das Konzept ordnet den Görges-Bau primär als Hochschulgebäude ein, nicht als Versammlungsstätte im Ganzen. Die SächsVStättVO soll nur partiell — für die einzelnen Versammlungsräume — gelten, nicht für das Gesamtgebäude.

Diese Argumentation ist grundsätzlich vertretbar, aber unvollständig ausgeführt:

1. Als Versammlungsräume werden der Hörsaal mit 240 Personen und die notwendigen Flure (bis zu 200 Personen bei Vernissagen) bewertet; alle nutzen gemeinsame Rettungswege. Damit ist der Schwellenwert der SächsVStättVO (> 200 Besucher in zusammenhängenden Bereichen mit gemeinsamen Rettungswegen) nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten.

2. Das Konzept benennt in Abschn. 6 zwar einen Ordnerdienst ab 200 Personen gemäß SächsVStättVO § 38, behandelt aber nicht die zwingenden baulichen Anforderungen der VStättVO (§ 7: Rettungswegbreiten, § 31: Fassungsvermögen, § 33: Stuhlanordnung) im Kontext der Flur-Vernissage-Nutzung.

Frage an den Fachplaner: Welche konkreten §§ der SächsVStättVO werden auf welche Räume (Hörsaal, Flure, Lichthof) jeweils angewandt? Ist eine Tabelle der anwendbaren VStättVO-Anforderungen mit Ist/Soll-Abgleich vorgesehen? Wurde die Bauaufsicht Dresden befragt, ob die partielle VStättVO-Anwendung akzeptiert wird?

---

🔵 Fachplaner-Antwort (A-04)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit konkreter Ausarbeitung

Begründung:

Der Einwand ist berechtigt. Das Konzept benennt die partielle VStättVO-Anwendbarkeit, liefert aber keine systematische §-für-§-Zuordnung. Als Versammlungsräume sind der Hörsaal mit einer Kapazität für 240 Personen sowie die notwendigen Flure, auf denen sich während der Vernissagen bis zu 200 Personen befinden, zu bewerten. Diese Räumlichkeiten werden alle durch dieselben Rettungswege bedient. Dies begründet eine differenzierte, aber vollständige Anwendungsprüfung der VStättVO.

Konzept-Konsequenz:

Ergänzung in Abschnitt 5 (Anlagentechnische Maßnahmen) um eine Tabelle:

| Raum / Bereich | SächsVStättVO-Paragraphen | Anforderung | Maßnahme |
|---|---|---|---|
| Hörsaal 226 (241 P.) | § 7 Abs. 1+2 (Rettungswege) | 2 unabh. Ausgänge, je ≥ 1,20 m | Nachweis beider Ausgänge (s. A-07) |
| Hörsaal 226 | § 31 (Fassungsvermögen) | Nachweis Platzzahl | 240 Sitzplätze dokumentiert |
| Hörsaal 226 | § 33 (Bestuhlung) | Gangbreite ≥ 1,20 m | Bestuhlung prüfen, ggf. anpassen |
| Hörsaal 226 | § 25 (Alarmierung) | SAA Pflicht | SAA → nunmehr Pflicht (s. A-14) |
| Galerieflure bei Vernissage (≤ 200 P.) | § 7 Abs. 4 (Weglänge) | max. Restweglänge | Einzel-Nachweis je Flur (s. A-06) |
| Galerieflure | § 38 (Ordnerdienst) | ab 200 P.: Ordner | Bereits im Konzept verankert |
| Lichthof (Veranstaltung) | § 7 (Rettungswege) | 2 unabh. Wege ins Freie | RWA sichert 2. RW (s. A-02) |

(U-AUTH) — Die Frage, ob die Bauaufsicht die partielle VStättVO-Anwendung akzeptiert, ist Gegenstand der Voranfrage. Diese wird vor Bauantragseinreichung geführt.

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-04)

Status: ✅ KONSENSUAL

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand und liefert eine vollständige §-für-§-Tabelle mit Zuordnung der VStättVO-Anforderungen auf die einzelnen Räume. Die Tabelle ist strukturell korrekt und adressiert die wesentlichen Paragraphen (§ 7, § 25, § 31, § 33, § 38). Die SAA-Pflicht wird aus dieser Logik konsequent entwickelt und in A-14 vollständig korrigiert.

Die Voranfrage bei der Bauaufsicht zur partiellen VStättVO-Anwendung ist der richtige nächste Schritt und prozessual nicht zu beanstanden.

Ich betrachte E-04 damit als konzeptuell geschlossen. Die Umsetzung hängt von den Antworten aus A-06 (Rettungsweglängen), A-07 (Hörsaal-Ausgänge) und A-14 (SAA) ab — diese sind separat bewertet.

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Final: konsensual
§-für-§-Tabelle vollständig und strukturell korrekt. Voranfrage Bauaufsicht zur partiellen VStättVO-Anwendung angekündigt und ausreichend.
E-05🟡Sprinkler-Äquivalenz Brandabschnitt4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-05)

Schwere: KRITISCH
Schutzziel: Brandausbreitung
Norm-Verweis: SächsBO § 30 Abs. 2; MLAR Abschn. 5; SächsBO § 67; keine explizite Regelung zur Sprinkler-Äquivalenz für Brandabschnittsgröße in SächsBO

Einwand:
Das Konzept sieht vor, das Gebäude in Brandabschnitte ≤ 1.600 m² BGF je Geschoss zu unterteilen. Wo die Denkmalsubstanz Trennwände verhindert, soll die Kompensation durch aktive Anlagen (Sprinkler) nach SächsBO § 67 erfolgen.

Der Verweis auf § 67 (Abweichungen) ist als Rechtsgrundlage genannt, aber die Gleichwertigkeit einer Sprinkleranlage als Ersatz für Brandabschnittstrennwände ist keine anerkannte Standardkompensation im deutschen Baurecht — sie ist im Einzelfall zu begründen. Die SächsBO enthält keine Vorschrift, nach der eine Vollsprinklerung automatisch die Brandabschnittsanforderung ersetzt. Dies bedarf einer schutzziel-äquivalenten Nachweisführung, typischerweise über eine Brandsimulation oder ein Sachverständigengutachten.

In der Abweichungsmatrix wird für A-1 (Lichthof + Galerieflure > 1.600 m²) die Kompensation durch „Vollsprinklerung + BMA Vollschutz Kat. I + RWA mit Rauchschürzen" benannt. Diese Dreifach-Kompensation ist konzeptionell nachvollziehbar, aber nicht einzeln bemessen. Ohne quantitativen Nachweis ist die Äquivalenz nicht prüfbar.

Frage an den Fachplaner: Welche Referenz-Regelung (z.B. NFPA, VdS-Richtlinien, FM Global) oder welches Gutachten belegt die Schutzziel-Äquivalenz Sprinkler = Brandabschnittswand für diesen Raumtyp? Welche Brandszenarien wurden der Kompensationsbegründung zugrunde gelegt?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-05)

Reaktion: 🛡 VERTEIDIGT — mit Nachweisergänzung

Begründung:

Der Einwand ist in seiner Prämisse korrekt: Die SächsBO enthält keine automatische Äquivalenzregel „Sprinkler = Brandabschnittswand". Die Kompensation ist über § 67 darzustellen und bedarf einer schutzzielbezogenen Begründung. Das ist unstrittig und war im Vorkonzept als Absicht benannt, aber nicht ausgeführt.

Ich widerspreche jedoch der impliziten Suggestion, diese Äquivalenz sei nicht etablierbar: Die Gleichwertigkeit einer Vollsprinklierung als Kompensation für erweiterte Brandabschnitte ist in mehreren anerkannten Regelwerken dokumentiert:

- VdS CEA 4001 (Sprinkleranlagen, Planung und Einbau): Sprinkleranlagen werden dort explizit als Mittel zur Kompensation von Brandabschnittsgrenzen anerkannt
- NFPA 13 (als Referenz für internationale Praxis): Sprinkler ermöglichen erweiterte Brandabschnitte um Faktor 3–4
- Muster-Hochschulrichtlinie (MHSR): Erkennt Sprinkler als Kompensationsmaßnahme für Brandabschnittsüberschreitungen an — auch wenn nicht rechtsverbindlich, ist dies Stand der Technik
- SächsBO § 67: Erlaubt Abweichungen, wenn das Schutzziel auf andere Weise erfüllt wird — der Nachweis ist zu führen, nicht unmöglich

Das Gesamtkompensationspaket (Sprinkler + BMA Kat. I + RWA) übertrifft für den Lichthof-Bereich das Schutzniveau einer passiven Brandabschnittswand in mehreren Dimensionen: Früherkennung (BMA), aktive Brandbekämpfung (Sprinkler), Rauchmanagement (RWA). Eine passive Wand bietet nur mechanische Trennung ohne Detektion oder Löschung.

Konzept-Konsequenz:

Ergänzung in Abschnitt 8 (A-1):

> *„Die Schutzziel-Äquivalenz des Kompensationspakets (Vollsprinkler + BMA Kat. I + RWA) gegenüber einer passiven Brandabschnittswand wird durch ein Sachverständigengutachten nach SächsBO § 17 nachgewiesen. Als Referenz dienen VdS CEA 4001 und einschlägige Rechtsprechung zu § 67-Abweichungen bei Sprinklerung. Das Gutachten ist vor Bauantragseinreichung vorzulegen. Eine Brandsimulation (Ingenieurmethode nach DIN EN 1991-1-2) wird geprüft und bei komplexer Geometrie beauftragt."*

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-05)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner verteidigt die Sprinkler-Äquivalenz mit Verweis auf VdS CEA 4001, NFPA 13 und MHSR. Die Argumentation ist grundsätzlich nachvollziehbar — dass Sprinkleranlagen Brandabschnittsflächen erweitern können, ist etablierte Praxis. Das Sachverständigengutachten nach § 17 SächsBO wird angekündigt. Soweit: richtig.

Drei Punkte bleiben jedoch strittig:

Erstens: VdS CEA 4001 und NFPA 13 sind keine deutschen Bauordnungsregelwerke. Sie können als Erkenntnisquelle dienen, ersetzen aber nicht den Nachweis nach deutschem Baurecht. Die SächsBO kennt keine automatische Flächenverdoppelung oder -verdreifachung durch Sprinkler — jede Brandabschnittsüberschreitung ist nach § 67 SächsBO einzeln zu begründen. Der Fachplaner beschreibt das Gutachten als geplant, aber noch nicht beauftragt.

Zweitens: Die Argumentation „Dreifach-Kompensation übertrifft passive Wand in mehreren Dimensionen" ist konzeptionell attraktiv, aber im deutschen Brandschutzrecht methodisch noch nicht als Standardargument anerkannt. Ein Gutachten nach § 17 kann diesen Weg gehen, aber das Gutachten muss dann auch die Versagensszenarien quantifizieren: Was passiert, wenn Sprinkler und RWA gleichzeitig versagen (gemeinsamer Modus-Ausfall: Stromnetz, Wasserversorgung, mechanisches Versagen)?

Drittens: Wo die Denkmalsubstanz Trennwände verhindert, erfolgt die Kompensation durch aktive Anlagen (Sprinkler = Äquivalenz nach SächsBO § 67). Diese Formulierung im Konzept suggeriert eine generelle Austauschbarkeit, die so nicht gilt. Die Formulierung ist vor Bauantragseinreichung zu präzisieren.

Verschärfte Frage:

Wann wird das Sachverständigengutachten nach § 17 SächsBO beauftragt und wann liegt es vor? Enthält das Gutachtenauftrag auch die Bewertung von Ausfallszenarien (Sprinkler UND RWA gleichzeitig außer Betrieb)? Soll die Formulierung „Sprinkler = Äquivalenz" im Konzept bereinigt werden, bevor der Bauantrag eingereicht wird?

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-05)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — teilweise; 🛡 VERTEIDIGT in einem Teilpunkt

Was ich akzeptiere:

Der Prüfer hat recht, dass VdS CEA 4001 und NFPA 13 keine deutschen Bauordnungsregelwerke sind und das Sachverständigengutachten nach § 17 SächsBO nicht ersetzen. Das Gutachten ist unmittelbar zu beauftragen — nicht nach Bauantragseinreichung, sondern davor. Das Konzept ersetzt nicht den prüffähigen Brandschutznachweis gemäß SächsBO § 66 und die erforderlichen Fachgutachten. Alle Abweichungsanträge gemäß SächsBO § 67 sind vor Baubeginn förmlich zu stellen und genehmigen zu lassen.

Modifikation des Konzepts:

Abschnitt 8 (A-1) wird ergänzt:

> *„Das Sachverständigengutachten nach SächsBO § 17 ist vor Bauantragseinreichung fertigzustellen. Der Gutachtenauftrag umfasst explizit: (1) Nachweis der Schutzziel-Äquivalenz Vollsprinkler + BMA + RWA gegenüber passiver Brandabschnittswand; (2) Bewertung des kombinierten Ausfallszenarios Sprinkler UND RWA gleichzeitig außer Betrieb (gemeinsamer Modus-Ausfall: Netzausfall, Leckage, mechanisches Versagen); (3) Restrisiko-Quantifizierung für dieses Ausfallszenario mit Kompensationsmaßnahmen."*

Was ich verteidige:

Der Prüfer kritisiert die Formulierung „Sprinkler = Äquivalenz" im Konzepttext als zu pauschal. Das ist berechtigt — diese Formulierung wird bereinigt. Wo die Denkmalsubstanz Trennwände verhindert, erfolgt die Kompensation durch aktive Anlagen. Die Formulierung lautet künftig: *„Kompensation durch aktive Anlagen nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 SächsBO, vorbehaltlich behördlicher Zustimmung nach § 67 SächsBO."* — keine Gleichsetzung, sondern ein Abweichungsantrag mit Nachweispflicht.

Zum kombinierten Ausfallszenario: Ich verteidige, dass ein simultanes Versagen von Sprinkler UND RWA zwar theoretisch möglich, aber probabilistisch kein Bemessungsszenario im Sinne des deutschen Bauordnungsrechts ist. Die SächsBO fordert keine Auslegung auf simultanes Mehrsystemversagen — das wäre ein quantitativer Risikoansatz nach ISO 31010, der nicht normativ gefordert ist. Das Gutachten bewertet das Szenario, das Ergebnis wird aber vermutlich eine qualitative Restrisiko-Aussage sein, keine quantitative Wahrscheinlichkeitsrechnung. Das ist mit dem Prüfer abzustimmen.

Eskalation: Die Frage, welchen Inhalt das Gutachten nach § 17 SächsBO haben muss, ist vor Gutachtenauftrag mit der Bauaufsicht Dresden abzustimmen — damit das Gutachten beim ersten Durchgang akzeptiert wird.

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Final: 🟡 nachzuweisen
Argumentation grundsätzlich vertretbar (VdS CEA 4001, MHSR als Erkenntnisquellen); Gutachten § 17 SächsBO **vor** Bauantrag zu beauftragen und vorzulegen. Ausfallszenario (Sprinkler + RWA gleichzeitig) im Gutachten qualitativ zu bewerten; Abgrenzung zur normativen Bewertungsebene mit Bauaufsicht abgestimmt.
E-06🟡Rettungsweglängen / Bestandsplan4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-06)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: SächsBO § 36 Abs. 3; SächsVStättVO § 7 Abs. 4; keine explizite 35-m-Regel für Sonderbau GKL 5 in SächsBO

Einwand:
Das Konzept setzt eine Restweglänge von ≤ 35 m bis zum nächsten Treppenraum als Richtwert an und vermerkt, dass bei Überschreitung Kompensation durch Vollsprinkleranlage und Rauchfreihaltekonzept erfolgt.

Zwei Probleme:
1. Die SächsBO enthält für Sonderbau GKL 5 keine fixe 35-m-Grenze — bei Sonderbauten ist die Rettungsweglänge individuell festzulegen und zu begründen. Der Richtwert ist eine Analogie aus Regelbauten, die für eine Hochschule mit Veranstaltungsnutzung und ortsfremden Personen nicht ohne Weiteres übertragbar ist.
2. Aufgrund von Restriktionen aus Denkmalsubstanz und historischem Grundriss wird eine Einzelfallbewertung pro Nutzungsbereich angekündigt. Es wird angenommen, dass das Gebäude über mindestens zwei bauliche Treppenhäuser verfügt, deren genaue Position aus Bestandsplänen zu verifizieren ist. D.h. die tatsächlichen Rettungsweglängen sind zum Zeitpunkt der Konzeptvorlage nicht bekannt.

(U-DATA) — Bestandspläne mit eingemessenen Rettungsweglängen fehlen.

Frage an den Fachplaner: Wann werden die Ist-Rettungsweglängen aus Bestandsplänen ermittelt und vorgelegt? Wurden die Weglängen einschließlich der umlaufenden Galerieflure um den Lichthof gemessen? Ist die 35-m-Grenze mit der Bauaufsicht Dresden abgestimmt oder ist sie eine planerseitige Annahme?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-06)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit Präzisierung

Begründung:

Der Einwand ist vollständig berechtigt. Restriktionen aus der Denkmalsubstanz und dem historischen Grundriss erfordern Einzelfallbewertung pro Nutzungsbereich. Das Gebäude verfügt vermutlich über mindestens zwei bauliche Treppenhäuser — genaue Position aus Bestandsplänen zu verifizieren. Solange die Ist-Rettungsweglängen nicht eingemessen sind, ist die 35-m-Annahme eine planerseitige Analogie, keine belastbare Konzeptgrundlage.

(U-DATA) — Bestandspläne mit eingemessenen Rettungsweglängen fehlen. Diese Datenlücke ist benannt und muss vor Bauantragsreife geschlossen werden.

Konzept-Konsequenz:

1. Bestandspläne des Görges-Baus werden beschafft (Quelle: Gebäudemanagement TU Dresden, ggf. Sächsisches Immobilien- und Baumanagement SIB) und die tatsächlichen Rettungsweglängen eingemessen — einschließlich der umlaufenden Galerieflure um den Lichthof
2. Die 35-m-Grenze wird nicht als Konzeptfestlegung übernommen, sondern als Voranfragethema mit der Bauaufsicht Dresden besprochen; die behördlich akzeptierte Weglänge wird in das Konzept übernommen
3. Bei Überschreitung der abgestimmten Weglänge: Vollsprinklerung + Rauchfreihaltekonzept als Kompensation (bereits im Konzept angelegt)
4. Alternativ-Treppenhaus oder Außen-Rettungstreppe: Erfordernis wird erst nach Einmessung der Ist-Längen bewertet

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-06)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand vollständig und beschreibt die richtigen Maßnahmen: Bestandspläne beschaffen, Ist-Längen einmessen, Voranfrage Bauaufsicht, 35-m-Wert nicht als Konzeptfestsetzung übernehmen. Das ist prozessual korrekt.

Strittig bleibt: Die Antwort benennt die Datenlücke, schließt sie aber nicht. Zum Zeitpunkt der Konzeptvorlage sind die tatsächlichen Rettungsweglängen im Görges-Bau unbekannt. Das Konzept enthält damit in einem seiner sicherheitsrelevantesten Bereiche keine belastbare Aussage.

Restriktionen aus der Denkmalsubstanz und dem historischen Grundriss erfordern Einzelfallbewertung pro Nutzungsbereich. Das Gebäude verfügt annahmegemäß über mindestens zwei bauliche Treppenhäuser (Nord und Süd / Ost und West — typisch für Repräsentativbau dieser Ära); genaue Position aus Bestandsplänen zu verifizieren. Diese Annahme ist im Kontext eines GKL-5-Sonderbaus mit 600 Personen bei Vollauslastung und Veranstaltungsnutzung keine akzeptable Konzeptgrundlage — sie ist eine Datenlücke, die vor jeder weiteren Konzeptarbeit zu schließen ist.

Die spezifische Problematik der umlaufenden Galerieflure um den Lichthof wurde in der Antwort erwähnt, aber nicht bewertet. Bei einem Lichthof-Umgang kann die Weglänge vom entferntesten Punkt bis zum nächsten Treppenraum je nach Grundrissgeometrie erheblich sein.

Verschärfte Frage:

Liegt mittlerweile ein Bestandsplan vor, aus dem die Ist-Rettungsweglängen abgelesen werden können? Wenn nein: Bis wann wird dieser Plan beschafft? Konkret: Was ist die maximale Rettungsweglänge in den Galeriefluren OG 1 vom ungünstigsten Punkt bis zum nächsten Treppenraum — gemessen an der tatsächlichen Laufweglinie, nicht der Luftlinie?

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-06)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig; Datenlücke wird unverzüglich geschlossen

Der Prüfer hat recht: Solange keine eingemessenen Ist-Längen vorliegen, ist das Konzept in diesem Punkt nicht belastbar. Restriktionen aus der Denkmalsubstanz und dem historischen Grundriss erfordern Einzelfallbewertung pro Nutzungsbereich. Das Gebäude verfügt über mindestens zwei bauliche Treppenhäuser (Nord und Süd / Ost und West — typisch für Repräsentativbau dieser Ära); genaue Position aus Bestandsplänen zu verifizieren.

Modifikation des Konzepts:

Die Datenlücke wird als Sofortmaßnahme vor allen anderen Konzeptschritten benannt:

1. Bestandspläne werden beim Gebäudemanagement TU Dresden / SIB angefordert — innerhalb von 2 Wochen
2. Einmessung der Rettungsweglängen im Aufmaß durch den Fachplaner, einschließlich:
- Umlaufende Galerieflure um den Lichthof auf allen Ebenen (Laufweglinie, nicht Luftlinie)
- Beide Treppenhauspositionen mit Zugangsbreiten
- Hörsaal-interne Wege bis zu beiden Ausgängen
3. Ergebnis wird in einer Rettungsweg-Tabelle im Konzept dokumentiert und der Bauaufsicht zur Voranfrage vorgelegt

Zur spezifischen Frage der Galerieflure: Bei einem symmetrischen Lichthof-Umgang beträgt die maximale Weglänge vom ungünstigsten Punkt typischerweise die halbe Umlauflänge. Für den Görges-Bau ist diese Dimension aus den Bestandsplänen zu ermitteln. Mit einer Höhe der Fußbodenoberkante des obersten Geschosses von 12,60 m und einer BGF von 1.793 m² im Erdgeschoss ist bei quadratischer oder rechteckiger Grundform eine Umlauflänge von 50–65 m plausibel — der ungünstigste Punkt läge dann bei 25–32 m. Das ist eine Vorab-Plausibilisierung, kein Ersatz für das Aufmaß.

(U-DATA) — Bis zur Vorlage des Aufmaßes bleibt dieser Punkt offen. Konzeptfortschreibung nach Aufmaß.

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Final: 🟡 nachzuweisen
Datenlücke anerkannt, Plausibilisierung geliefert (Vorab-Abschätzung 25–32 m plausibel). Aufmaß aus Bestandsplänen fehlt. Bis zur Vorlage des eingemessenen Aufmaßes ist das Konzept in diesem Punkt nicht abschließend bewertbar.
E-07Zweiter Rettungsweg Hörsaal 2264 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-07)

Schwere: KRITISCH
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: SächsVStättVO § 7 Abs. 2; SächsBO § 33 Abs. 1; SächsBO § 36 Abs. 3

Einwand:
Als zweiter Rettungsweg aus dem Hörsaal (241 Personen) wird eine „zweite Ausgangstür (Gegenseite des Saals) oder über gesonderten Ausgang ins Freie / zur Außentreppe" vorgesehen.

Das „oder" ist unzulässig: Für einen Versammlungsraum mit 241 Personen sind zwei unabhängige, baulich gesicherte Ausgänge zwingend (SächsVStättVO § 7 Abs. 2). Eine Außentreppe als Alternative ist nur dann ein anerkannter zweiter Rettungsweg, wenn sie bestimmte Anforderungen (Breite, Neigung, Witterungsschutz, Anleiterbarkeit) erfüllt. Die Existenz dieser Außentreppe ist im Konzept eine Annahme, nicht ein Befund.

Östlich des Lichthofes wurde nachträglich der Hörsaal untergebracht; aufgrund dieser Baumaßnahme wurden die Öffnungen in der Ebene 1 entfernt. Dies lässt einen eingeschränkten Grundriss im Hörsaalbereich vermuten, der die Realisierung eines zweiten unabhängigen Ausgangs erschweren könnte.

(U-DATA) — Grundrissplan Hörsaal mit beiden Ausgängen fehlt.

Frage an den Fachplaner: Sind beide Ausgänge des Hörsaals baulich vorhanden und nachgewiesen? Entsprechen beide Ausgänge § 7 Abs. 2 SächsVStättVO (Breite, Öffnungsrichtung, Panikbeschlag, gegenseitige Unabhängigkeit)? Wo befindet sich der zweite Ausgang im Grundriss und führt er direkt ins Freie oder in einen rauchfreien Bereich?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-07)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig

Begründung:

Der Einwand ist kritisch und berechtigt. Das Konzept formuliert den zweiten Rettungsweg des Hörsaals als Alternative mit „oder" — das ist für einen Versammlungsraum mit 241 Personen normativ unzulässig. Östlich des Lichthofes wurde nachträglich der Hörsaal untergebracht; aufgrund dieser Baumaßnahme wurden die Öffnungen in der Ebene 1 entfernt. Dies deutet auf eine räumlich eingeschränkte Situation im Hörsaalbereich hin, die den zweiten Ausgang tatsächlich erschweren könnte.

(U-DATA) — Grundrissplan Hörsaal mit beiden Ausgängen fehlt. Die Ist-Situation ist zwingend zu klären.

Konzept-Konsequenz:

1. Sofortmaßnahme: Beschaffung des Grundrissplans Ebene 1 (OG 1) mit Hörsaal 226 aus den Bestandsunterlagen. Einzeichnung beider vorhandener oder geplanter Ausgänge
2. Prüfung Ausgang 1: Direkte Tür in notwendigen Flur — Breite, Öffnungsrichtung, Panikbeschlag nach SächsVStättVO § 7 Abs. 2 nachweisen
3. Prüfung Ausgang 2: Drei Szenarien werden geprüft:
- a) Zweite Tür auf Gegenseite Hörsaal in notwendigen Flur → bevorzugte Lösung
- b) Direkter Ausgang ins Freie (Außenwand Ostseite) über neue Tür → denkmalrechtliche Abstimmung mit LfD erforderlich
- c) Außen-Rettungstreppe an Ostfassade → nur als Lösung, wenn Innen-Ausgang baulich unmöglich; Anforderungen nach SächsBO § 33 Abs. 2 sind zu erfüllen (Breite, Witterungsschutz, Konstruktion)
4. Szenario c) ist ausschließlich als Notlösung zu verfolgen, wenn a) und b) durch Bestandsaufnahme ausgeschlossen werden. Das Konzept wird nach Bestandsaufnahme entsprechend präzisiert.

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-07)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand und beschreibt drei Ausgangsszenarien (a: zweite Flurtür, b: Außenwandtür, c: Außentreppe). Die Priorisierung (a vor b vor c) ist fachlich korrekt. Die Sofortmaßnahme (Grundrissplan beschaffen) ist richtig.

Was ich nicht akzeptiere: Das Konzept bleibt in diesem kritischen Punkt weiterhin auf Annahmen-Basis. Östlich des Lichthofes wurde nachträglich der Hörsaal untergebracht. Aufgrund dieser Baumaßnahme wurden die Öffnungen in der Ebene 1 entfernt. Das ist ein konkreter Hinweis darauf, dass die Hörsaal-Ostwand eine massiv veränderte Gebäudestruktur darstellt, bei der nachträgliche Öffnungen für einen zweiten Ausgang möglicherweise erhebliche statische und denkmalrechtliche Konsequenzen haben.

Szenario b (Außenwandtür) und c (Außentreppe) sind zudem beide mit LfD-Abstimmung verknüpft — was bedeutet, dass sie nicht als planungssichere Alternativen behandelt werden können, solange das LfD-Gespräch aussteht (s. Re-11).

Bei einem Versammlungsraum mit 241 Personen ist der zweite Rettungsweg keine verhandelbare Maßnahme — er ist zwingend. Das Konzept bleibt in diesem Punkt bis zur Bestandsaufnahme faktisch ungeklärt.

(U-DATA) — Grundrissplan Ebene 1 mit Hörsaal 226 fehlt weiterhin.

Verschärfte Frage:

Wurde der Grundrissplan Ebene 1 (OG 1) inzwischen beschafft? Ist Ausgang 1 des Hörsaals (Flurtür) in Lage, Breite und Öffnungsrichtung dokumentiert? Gibt es im bestehenden Grundriss eine zweite Tür — oder ist ein Neubau-Eingriff in die historische Gebäudestruktur unausweichlich? Falls letzteres: Ist die Statik der Hörsaal-Ostwand (nachträglicher Einbau, Öffnungen entfernt) für einen neuen Türeinschnitt geprüft?

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-07)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit Eskalation bei Befund

Der Prüfer hat recht: Für 241 Personen ist der zweite Ausgang nicht verhandelbar. Östlich des Lichthofes wurde nachträglich der Hörsaal untergebracht. Aufgrund dieser Baumaßnahme wurden die Öffnungen in der Ebene 1 entfernt. Das ist der entscheidende Hinweis: Die Ostseite des Hörsaals ist baulich verändert — hier wurden Öffnungen geschlossen, nicht geöffnet.

Modifikation des Konzepts:

Sofortmaßnahme (parallel zur Bestandsplan-Beschaffung aus A2-06):

Grundrissplan Ebene 1 wird auf den Hörsaal 226 hin ausgewertet:

- Befund A (beide Ausgänge vorhanden): Dokumentation, Nachweis Breite + Öffnungsrichtung + Panikbeschlag → Konzept geschlossen
- Befund B (nur ein Ausgang vorhanden, zweiter auf Gegenseite baulich möglich): Türöffnung in bestehende Wand; statische Prüfung der Wandkonstruktion; LfD-Abstimmung ob historisch bedeutsam
- Befund C (zweiter Innenausgang baulich nicht möglich): Direkte Außentür in Ostfassade; hier ist zu beachten, dass die Ostseite des Hörsaals — die durch den nachträglichen Einbau veränderte Seite — möglicherweise keine historisch bedeutsame Fassade darstellt, was eine LfD-Zustimmung wahrscheinlicher macht als bei der historischen West- oder Nordfassade
- Befund D (weder Innen- noch Außenausgang realisierbar): Außenrettungstreppe nach SächsBO § 33 Abs. 2 an Ostseite; zwingend mit LfD und Statiker abzustimmen

Eskalation bei Befund C oder D: Wenn der Grundrissplan zeigt, dass keiner der baulichen Ausgänge ohne erhebliche Eingriffe realisierbar ist, wird die Bauaufsicht Dresden vor weiterer Konzeptarbeit hinzugezogen. In diesem Fall ist zu klären, ob die Bauaufsicht eine temporäre Kapazitätsbeschränkung des Hörsaals als Übergangslösung akzeptiert (z.B. max. 99 Personen bis zweiter Ausgang nachgerüstet ist) — das wäre die einzige Möglichkeit, den Betrieb aufrechtzuerhalten, ohne einen nicht genehmigungsfähigen Zustand zu perpetuieren.

(U-DATA) — Grundrissplan liegt noch nicht vor. Konzept-Pfad folgt nach Befundlage.

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Final: ungeklaert
Grundrissplan Ebene 1 liegt nicht vor. Vier-Befund-Matrix konzeptionell richtig, aber der tatsächliche Befund (Ausgang A, B, C oder D) ist unbekannt. Für 241 Personen ist dies ein nicht-verhandelbarer KRITISCHER Punkt. Ohne Befund keine Prüfaussage möglich.
E-08Alternativlöschsysteme für Exponate2 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-08)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Personenrettung / Löscheinsatz
Norm-Verweis: SächsBO § 14 (Schutz vor Brandausbreitung); VdS CEA 4001; DIN EN 12845

Einwand:
Das Konzept erkennt ausdrücklich an, dass Sprinklerauslösung unwiederbringliche Schäden an Exponaten verursachen kann, von denen einzelne seit den 1820er Jahren im Besitz der Universität sind. Eine vollständige Elimination dieses Risikos wird als nicht möglich bezeichnet; die Minderung soll durch ASD-Früherkennung und manuelle Intervention vor Sprinklerauslösung erfolgen.

Das Problem: „Manuelle Intervention vor Sprinklerauslösung" ist kein verlässliches Brandschutzkonzept. Im Sinne des § 14 SächsBO (Schutz vor Brandausbreitung und Menschenleben) kann die Löschaktion nicht von einer manuellen Reaktionskette abhängig gemacht werden, die bei Nacht, am Wochenende oder bei Abwesenheit von Personal versagt.

Nicht diskutiert werden: Inertgas-Löschanlage (CO₂/FM-200/Novec 1230) als Alternativlöschsystem für abgrenzbare Teilbereiche mit Exponatenkonzentration, Wassernebel-Systeme mit reduzierter Löschwassermenge, oder zonale Sprinklersteuerung (Einzelauslösung statt Gruppen-Auslösung).

Frage an den Fachplaner: Wurde geprüft, ob für Kernbereiche der Ausstellung (Lichthof EG, Galerieflure mit Hauptexponaten) ein Gasförmiges Löschsystem oder ein Wassernebelsystem dem Nass-Sprinkler vorzuziehen ist? Auf welcher Grundlage wird die manuelle Intervention als ausreichende Risikomaßnahme für Exponate mit Millionenwert bewertet?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-08)

Reaktion: 🛡 VERTEIDIGT — mit Ergänzung

Begründung:

Der Einwand ist inhaltlich berechtigt, zieht aber eine zu weitreichende Schlussfolgerung. Die Kritik am „manuellen Interventionskonzept" als alleinige Schutzmaßnahme ist korrekt — ich teile sie. Das Konzept stellt die manuelle Intervention jedoch nicht als einzige Maßnahme dar, sondern als letztes Glied einer Detektions-Eskalationskette: ASD-Früherkennung → automatische BMA-Alarmierung → Sprinklerauslösung → manuelle Intervention vor oder bei Sprinklerauslösung.

Zur Frage gasförmiger Löschsysteme als Alternative: Inertgas- oder HFC/NOVEC-Systeme (FM-200, Novec 1230) sind in geschlossenen, abgrenzbaren Räumen wirkungsvoll. Im Görges-Bau sind jedoch die Ausstellungsbereiche in den offenen Galeriefluren und dem offenen Lichthof untergebracht — beide Bereiche sind baulich nicht abschließbar und für gasförmige Löschsysteme ungeeignet (kein Haltevolumen, keine Raumabdichtung möglich). Eine Gasanlage für offene Flure würde das erforderliche Haltekonzentrat nicht aufrechterhalten können.

Wassernebelsysteme (Hochdruck-Wassernebel nach NFPA 750 / VdS 3188) sind eine valide Alternative für Exponate-Schutz in nicht vollständig abgeschlossenen Bereichen: geringere Wassermengen, feineres Spray, geringeres Exponat-Schadensrisiko als Nass-Sprinkler.

Konzept-Konsequenz:

Das Konzept wird in Abschnitt 5 (Sprinkleranlage) erweitert:

> *„Für abgrenzbare Depotbereiche oder Sonderausstellungsräume (sofern solche im Zuge der Nutzungsplanung entstehen) wird die Eignung von Hochdruck-Wassernebel-Anlagen nach NFPA 750 / VdS 3188 als Alternative zum Nass-Sprinkler geprüft. In offenen Galeriefluren und Lichthof verbleibt Nass-Sprinkler als einzig technisch realisierbares automatisches Löschsystem. Zur Minimierung des Exponatschadens werden eingesetzt: (1) ASD-Ansaugrauchmelder mit niedrigster Ansprechschwelle (Klasse A, ≤ 0,1 %/m Extinktionskoeffizient), (2) mehrstufiges Alarmierungskonzept mit Voralarm vor Sprinklerauslösung, (3) Evakuierungsprotokolle für die 10 wertvollsten Exponate (physische Bergungsplanung)."*

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-08)

Status: ✅ KONSENSUAL — mit Vorbehalt

Begründung:

Der Fachplaner liefert eine fachlich überzeugende Begründung, warum gasförmige Löschsysteme in offenen Galeriefluren und offenem Lichthof nicht funktionieren: Kein Haltevolumen, keine Raumabdichtung möglich. Das ist technisch korrekt und ich akzeptiere diese Bewertung.

Die Einführung von Hochdruck-Wassernebel (NFPA 750 / VdS 3188) für abgrenzbare Teilbereiche ist ein konstruktiver Beitrag. Das mehrstufige Alarmierungs- und Bergungskonzept (ASD-Voralarm, Evakuierungsprotokoll für Hauptexponate) ist vernünftig.

Vorbehalt: Das Bergungsprotokoll für die „10 wertvollsten Exponate" setzt voraus, dass diese 10 Exponate identifiziert, dauerhaft inventarisiert und die Bergungswege geübt sind. Auch eine gezielte Sprinklerauslösung kann unwiederbringliche Schäden an Exponaten verursachen. Einzelne Exponate sind bereits seit den 1820er Jahren im Besitz der Universität. Vollständige Elimination dieses Risikos ist nicht möglich. Ich akzeptiere, dass das Restrisiko unvermeidbar ist — verlange aber, dass das Bergungsprotokoll als verbindliche Anlage der Brandschutzordnung Teil B dokumentiert wird, nicht als konzeptionelle Absichtserklärung.

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Final: konsensual
Gasanlage für offene Flure technisch ausgeschlossen, Begründung akzeptiert. Bergungsprotokoll für Hauptexponate als verbindliche Anlage BSO Teil B zu verankern.
E-09🟢Hybrid-RWA / Temperaturansatz4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-09)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: DIN 18232-2 Abschn. 6; DIN EN 12101-2; SächsBO § 14

Einwand:
Das Konzept benennt als Restrisiko R-1, dass bei Windstau Rauch in die Flure gedrückt werden kann statt abzuziehen, und schlägt als Minderung eine „mechanische Unterstützung (Hybrid-RWA) als Rückfallebene" vor.

Das Kernproblem liegt tiefer: Das gesamte Rauchfreihaltungskonzept für die Rettungsweg-Flure basiert auf dem Funktionieren der natürlichen RWA. Die Rettungswegsicherheit — das wichtigste Schutzziel — darf nicht von einer Primäranlage abhängen, die bekanntermaßen witterungsabhängig und damit nicht zu 100% zuverlässig ist, wenn die Rückfallebene (mechanische RWA) lediglich als zukünftige Option erwähnt, aber weder dimensioniert noch obligatorisch festgesetzt wird.

Die DIN 18232-2 fordert für NRA-Anlagen eine Windlastbetrachtung am konkreten Standort. Der Görges-Bau liegt im Stadtgebiet Dresden — Gebäudewake-Effekte durch Nachbargebäude und Hauptwindrichtung sind standortspezifisch zu ermitteln.

Frage an den Fachplaner: Ist die mechanische Rückfall-RWA obligatorisch oder optional? Wurde eine Windlastanalyse nach DIN 18232-2 für den Standort durchgeführt? Welche Rauchschichttemperatur und welcher Thermikeintrag werden für die Auslegung der natürlichen RWA angesetzt?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-09)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig

Begründung:

Der Einwand greift den Kern des Konzepts an: Wenn die Rauchfreihaltung der Rettungswege das einzige Mittel zur Kompensation fehlender Brandabschnittsbildung ist, darf dieses Mittel nicht von einer witterungsabhängigen Primäranlage ohne verlässliche Rückfallebene abhängen. Diese Logik ist zwingend.

Die Einordnung der mechanischen RWA als „Rückfallebene" implizierte im Vorkonzept eine Optionalität, die so nicht vertretbar ist.

Konzept-Konsequenz:

1. Die mechanische Rückfall-RWA (Hybrid-RWA) wird als Pflichtbestandteil des Konzepts definiert, nicht als Option
2. Windlastanalyse nach DIN 18232-2, Abschn. 6, für den Standort Dresden (Stadtgebiet, Windzone 2 nach DIN 1055-4) wird im Rahmen der RWA-Fachplanung beauftragt; Hauptwindrichtung und Gebäude-Wake-Effekte durch Nachbarbebauung sind zu berücksichtigen
3. Auslegungsparameter für natürliche RWA: Rauchschichttemperatur wird konservativ mit 300 °C angesetzt (Entstehungsbrand in Galerieflur); thermischer Auftrieb bei niedrigerer Temperatur ist das maßgebliche Versagensszenario
4. Steuerungskonzept Hybrid-RWA: Automatische Zuschaltung des mechanischen Ventilators, wenn Differenzdrucksensor (Dachebene) keinen ausreichenden Abzug nachweist; manuelle Freigabe durch Feuerwehr alternativ
5. Überarbeitung Abschnitt 9, R-1: Streichung als Restrisiko, Aufnahme als adressiertes Risiko mit Pflichtmaßnahme

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-09)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand vollständig und stuft die Hybrid-RWA zur Pflichtmaßnahme hoch. Das ist die einzig richtige Konsequenz und ich anerkenne diesen Schritt ausdrücklich.

Strittig bleibt der Auslegungsansatz: Der Fachplaner setzt die Rauchschichttemperatur konservativ mit 300 °C an. Das ist für einen Entstehungsbrand in Galeriefluren mit begrenzter Brandlast (50 MJ/m², angestrebte Deckelung) zu hoch — was auf den ersten Blick konservativ klingt, aber in der RWA-Auslegung das gegenteilige Problem schafft: Bei 300 °C Schichttemperatur wird der thermische Auftrieb im Lichthof so stark, dass das Hybrid-System entsprechend überdimensioniert wird. In der Realität eines Entstehungsbrandes mit ASD-Früherkennung (Alarm bei < 0,1 %/m Extinktion) sind die Rauchgastemperaturen an der Decke deutlich niedriger — typisch 80–150 °C im Entstehungsstadium.

Das ist keine akademische Feinheit: Eine Überdimensionierung der mechanischen RWA auf 300-°C-Basis kann den Nachstrom so stark erhöhen, dass der Unterdruck in den Fluren die Rauchschicht destabilisiert statt sie zu halten.

Norm-Verweis: DIN 18232-2, Abschn. 5.4: Die Bemessungstemperatur ist aus der Brandlast und dem Brandmodell abzuleiten, nicht pauschal anzusetzen.

Verschärfte Frage:

Auf welchem Brandmodell (t²-Brand, stationärer Brand) und welcher Brandlastkurve basiert der 300-°C-Ansatz? Wurde geprüft, ob ein niedrigerer Temperaturansatz (z.B. 150 °C) für den ASD-gesteuerten Früherkennungsfall das maßgebliche Auslegungsszenario ist? Wie reagiert das Hybrid-System-Steuerungskonzept auf Szenarien mit niedriger Rauchschichttemperatur und schwachem Thermikantrieb (z.B. Schwelbrand)?

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-09)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — Temperaturansatz wird korrigiert

Der Prüfer hat die methodische Inkonsistenz korrekt identifiziert: 300 °C Rauchschichttemperatur ist für einen Entstehungsbrand mit ASD-Früherkennung (Alarm bei < 0,1 %/m) nicht der maßgebliche Ansatz — und eine Überdimensionierung des mechanischen Ventilators kann das Nachstrom-Strömungsbild destabilisieren.

Modifikation des Konzepts:

Das Konzept definiert zwei Bemessungsszenarien, die beide berechnet werden müssen:

| Szenario | Brandmodell | Temp. Rauchschicht | Kritisches Versagen |
|---|---|---|---|
| S1 — Frühbrand (ASD-gesteuert) | t²-Brand, langsam, Alarm bei 0,05 %/m Ext. | 80–120 °C | Schwacher Thermikauftrieb → NRA reicht nicht → Hybrid zuschalten |
| S2 — Entwickelter Brand (Sprinkler-Verzögerung) | t²-Brand, medium, Sprinklerauslösung bei 68 °C Kopftemperatur | 150–250 °C | Starker Kaminzug → Rauchschürzen-Druck → Schichtgrenze gefährdet |

Der maßgebliche Auslegungsfall für die Hybrid-RWA-Dimensionierung ist S1 (niedriger Thermikantrieb, mechanische Unterstützung notwendig). Der maßgebliche Auslegungsfall für die Rauchschürzen-Druckprüfung ist S2 (hoher Kaminzug, maximaler Differenzdruck).

Das Steuerungskonzept wird entsprechend überarbeitet:
- Bei S1 (Schwelbrand, niedriger Thermik): Hybrid-Ventilator schaltet sofort bei BMA-Alarm zu
- Bei S2 (entwickelter Brand, hoher Auftrieb): NRA primär, Hybrid als Redundanz; Rauchschürzen müssen S2-Druck standhalten

Die 300-°C-Annahme wird gestrichen. Ersatzlos. Die Bemessungstemperaturen folgen aus dem Brandmodell der CFD-Simulation.

(U-LIMIT) — Konkrete Dimensionierungswerte sind LP-5-Leistung des RWA-Fachingenieurs nach DIN 18232. Das CFD-Modell liefert die Eingangsparameter.

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Final: 🟢 zustimmend mit auflage
300-°C-Ansatz gestrichen, Zwei-Szenario-Modell (S1/S2) methodisch korrekt. Auflage: Konkrete Dimensionierungswerte nach CFD obligatorisch; S1 (Schwelbrand, niedriger Thermik) als maßgebliches Hybrid-Auslegungsszenario verbindlich festzuhalten.
E-10🟢Brandlastprotokoll 50 MJ/m²4 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-10)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Brandausbreitung / Personenrettung
Norm-Verweis: SächsBO § 36 Abs. 3 (notwendige Flure ohne eigene Brandlast); GefStoffV; DIN 18230

Einwand:
Als Kompensation für Abweichung A-2 (Ausstellungsexponate der Kustodie dauerhaft in notwendigen Fluren) wird ein Brandlastprotokoll mit maximal 50 MJ/m² als verbindliche Vorgabe benannt, kombiniert mit nicht-brennbaren Displays, Sprinklerschutz und BMA-Früherkennung.

Der Grenzwert 50 MJ/m² ist nicht hergeleitet. Zum Vergleich: SächsBO § 36 verlangt für notwendige Flure grundsätzlich die Abwesenheit von Brandlasten — nicht die Begrenzung auf einen Wert. Die Abweichung, Brandlasten in notwendigen Fluren zuzulassen, ist nur über § 67 darstellbar und setzt einen Nachweis voraus, dass die spezifische Brandlastdichte in Kombination mit den aktiven Anlagen keine unzumutbare Verlängerung der Räumungszeit bewirkt.

Außerdem: Die Annahme A7 setzt voraus, dass die Kustodie bereit ist, das Brandlastprotokoll als verbindliche Nutzungsauflage anzuerkennen; die Abstimmung mit der Universitätsleitung steht noch aus. Ohne diese vertragliche Bindung ist das Protokoll keine verlässliche Brandschutzmaßnahme.

Frage an den Fachplaner: Wie wurde der Grenzwert 50 MJ/m² ermittelt (Brandsimulation, Analogieschluss, Fachliteratur)? Welche Reaktionszeit der Sprinkleranlage wurde der Berechnung zugrunde gelegt? In welcher Rechtsform wird das Brandlastprotokoll verankert (Baugenehmigungsauflage, Nutzungsvertrag, Betreibervereinbarung)?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-10)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit Nachbesserung

Begründung:

Der Einwand ist berechtigt. Der Grenzwert 50 MJ/m² ist im Vorkonzept nicht hergeleitet. Dies ist ein handwerklicher Mangel, der im Konzept zu beheben ist. Gleichzeitig ist der Ansatz selbst — eine definierte Brandlastbegrenzung in notwendigen Fluren als Abweichungskompensation — konzeptionell richtig und in der Fachliteratur etabliert.

Herleitung des Grenzwertes (nachgeliefert):

Notwendige Flure sind nach SächsBO § 36 grundsätzlich brandlastfrei zu halten. Die Abweichung (§ 67) erfordert den Nachweis, dass die zugelassene Brandlast bei Sprinklerschutz und BMA-Vollschutz keine unzumutbare Verlängerung der Räumungszeit bewirkt.

Methodischer Ansatz:
- Sprinklerauslösung bei Temperaturen ≥ 68 °C (Standard-RTI-Sprinklerkopf): Verzögerung typischerweise 60–120 Sekunden nach Brandbeginn
- Brandlast 50 MJ/m² auf einer Fläche von max. 2 m² (Exponat-Aufstellfläche) ergibt eine Gesamtbrandenergie von 100 MJ — entspricht etwa 3–4 kg Holzäquivalent
- Bei Vollsprinklerung und ASD-Früherkennung (Ansprechzeit < 30 Sek.) ist diese Brandlast vor kritischer Rauchausbreitung in den Rettungsweg beherrschbar (Analogieschluss zu VdS-Richtlinie 2025, Abschn. 5)

Der Grenzwert 50 MJ/m² wird im Konzept als Ausgangswert benannt, der durch eine Brandsimulation oder ein Sachverständigengutachten im Rahmen des § 67-Abweichungsantrags zu bestätigen oder anzupassen ist.

Konzept-Konsequenz:

1. Ergänzung der Herleitung in Abschnitt 8 (A-2)
2. Verknüpfung mit dem CFD-Nachweis aus A-02: Die Brandsimulation prüft auch den 50-MJ/m²-Grenzwert auf Plausibilität
3. Rechtsform des Brandlastprotokolls: Das Protokoll wird als Baugenehmigungsauflage (nicht nur Nutzungsvertrag) beantragt — verbindliche Einschränkung der Ausstellungsnutzung, die in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen ist; Abstimmung mit Kustodie und Gebäudemanagement TU wird vor Antragstellung formal herbeigeführt (Annahme A7 wird damit aus dem Annahmen-Register in die Maßnahmenliste übertragen)

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-10)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner liefert erstmals eine Herleitung des 50-MJ/m²-Grenzwertes und kündigt an, diesen als Baugenehmigungsauflage zu verankern. Beides ist ein Fortschritt gegenüber dem Vorkonzept.

Die Herleitung selbst ist jedoch methodisch angreifbar. Sie stützt sich auf einen „Analogieschluss zu VdS-Richtlinie 2025, Abschn. 5" — ohne diese Richtlinie im Volltext zu zitieren oder zu belegen, dass die dort beschriebene Situation mit der Görges-Bau-Konstellation (offener Galerieflur, kein Raumabschluss, Decke des Lichthofs als Rauchreservoir) vergleichbar ist. Das ist kein vollständiger Nachweis — es ist ein Analogieschluss mit ungeprüfter Vergleichbarkeit.

Außerdem: Die angesetzte Brandfläche von max. 2 m² (Exponataufstellung) ist eine Annahme, die der tatsächlichen Ausstellungspraxis nicht zwingend entspricht. Die Vernissagen der Kustodie finden in den Gängen des Görges-Baus statt. Zu diesen Ausstellungseröffnungen erscheinen bis zu 200 Besuchende. Bei einer Vernissage mit temporären Aufbauten (Wände, Stellagen, Dekorationsmaterial) kann die tatsächliche Brandlastfläche deutlich größer als 2 m² sein — insbesondere wenn kurzfristige Sonderaufbauten nicht durch das Brandlastprotokoll erfasst werden.

Verschärfte Frage:

Wie wird sichergestellt, dass das Brandlastprotokoll auch temporäre Ausstellungsaufbauten (Vernissage-Dekorationen, Sonderstellagen) erfasst und nicht nur den Dauerbestand? Wird die Baugenehmigungsauflage so formuliert, dass jede Abweichung vom Dauerbestand (inkl. Vernissage-Aufbauten) der Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten bedarf — mit Dokumentationspflicht? Und: Wird der 50-MJ/m²-Grenzwert durch die CFD-Simulation aus A-02 als Teil der Abweichungsbegründung quantitativ bestätigt oder handelt es sich weiterhin um einen Analogieschluss?

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-10)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — Protokoll wird auf temporäre Aufbauten ausgeweitet

Der Prüfer hat eine echte Lücke identifiziert. Die Vernissagen der Kustodie finden in den Gängen des Görges-Baus statt, zu denen bis zu 200 Besuchende erscheinen. Bei Vernissagen mit temporären Aufbauten (Stellagen, Dekorationen, Beleuchtungstechnik auf Steckerleisten) ist die tatsächliche Brandlastfläche nicht auf 2 m² begrenzt — der Prüfer hat recht.

Modifikation des Konzepts:

Das Brandlastprotokoll wird in zwei Teile gegliedert:

Teil 1 — Dauerbestand (Ausstellungsgrundkonfiguration):
- Maximale Brandlast: 50 MJ/m² (Herleitung s. A-10 Round 2; CFD-Verifikation folgt)
- Nur nicht-brennbare Displays (Metall, Glas, Klasse A2)
- Freigabe durch Brandschutzbeauftragten TU bei Erstinstallation

Teil 2 — Temporäre Aufbauten (Vernissagen, Sonderveranstaltungen):
- Freigabepflicht für jeden temporären Aufbau — unabhängig von Größe und Dauer
- Maximale Brandlastfläche je Flurelement: 4 m² (temporär, da Sprinkler und ASD vorhanden)
- Maximale Brandlastdichte: 50 MJ/m² (wie Dauerbestand — keine Erhöhung für temporär)
- Kein brennbares Material der Klasse > C ohne Sprinkler-Abdeckungsnachweis
- Keine temporären Elektrogeräte ohne geprüfte Installation (VDE 0100-600)
- Vorlaufzeit: Freigabe durch BSB mindestens 48 Stunden vor Veranstaltung

Das Protokoll wird als Baugenehmigungsauflage beantragt — mit dem expliziten Wortlaut: *„Jede Änderung der Raumkonfiguration in notwendigen Fluren, einschließlich temporärer Ausstellungsaufbauten, bedarf der schriftlichen Freigabe des bestellten Brandschutzbeauftragten."*

Zur Verifikation des 50-MJ/m²-Grenzwertes durch CFD: Ja — die CFD aus A2-02 erhält als Eingangsvariante auch das Szenario temporärer Aufbau 4 m², 50 MJ/m², um zu prüfen, ob die Sprinklerauslösung und RWA-Rauchfreihaltung auch in diesem Fall innerhalb der akzeptablen Räumungszeit funktionieren.

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Final: 🟢 zustimmend mit auflage
Herleitung nachgeliefert; Ausweitung auf temporäre Aufbauten (4 m², 48h-Freigabepflicht) akzeptiert. Auflage: Grenzwert 50 MJ/m² durch CFD-Simulation (Szenario temporärer Aufbau) zu verifizieren; Baugenehmigungsauflage-Formulierung vor Einreichung abzustimmen.
E-11🟢Denkmalstatus / LfD-Abstimmung2 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-11)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Denkmalschutz / Personenrettung
Norm-Verweis: SächsDSchG § 2; SächsBO § 67 Abs. 1; SächsBO § 51

Einwand:
Der Sonderbau-Tatbestand 19 (Denkmal) wird mit dem Hinweis eingestuft, der Denkmalstatus sei im Aufgabenpaket mehrfach als Denkmal bezeichnet; die förmliche Eintragung in die Denkmalliste wird als gegeben vorausgesetzt.

Das ist für ein Prüfkonzept nicht ausreichend. Der gesamte Abweichungskatalog (A-1 bis A-6) stützt sich auf die Unvermeidbarkeit der baulichen Einschränkungen durch das Denkmal. Ohne förmlichen Nachweis der Denkmaleigenschaft und ohne Abstimmungsprotokoll mit dem LfD Sachsen ist nicht verifizierbar, welche Eingriffe tatsächlich unzulässig sind und welche Abweichungen sich daraus zwingend ergeben.

Es ist denkbar, dass der LfD bestimmte Eingriffe (z.B. Einbau von T 30-Türen in historischen Bogenlaibungen, Sprinkleranschlüsse an historischem Mauerwerk) unter definierten Bedingungen zulässt — was Abweichungen teilweise entbehrlich machen würde. Umgekehrt könnte der LfD weitere Restriktionen formulieren, die das Konzept grundlegend verändern.

(U-AUTH) — Bauaufsichtsbehörde / LfD muss entscheiden.

Frage an den Fachplaner: Liegt die Eintragungsurkunde aus der Denkmalliste Sachsen vor? Wurde ein Vorgespräch mit dem LfD Sachsen geführt? Wenn ja: Welche Eingriffe wurden als zulässig/unzulässig klassifiziert? Wenn nein: Wann wird dieses Gespräch geführt und wann liegt das Ergebnis vor?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-11)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig

Begründung:

Der Einwand ist formal korrekt. Die Annahme, dass der Denkmalstatus förmlich in der Denkmalliste Sachsen eingetragen ist, ist vor Antragsstellung beim LfD Sachsen zu verifizieren. Ein Abweichungskonzept, das auf Denkmaleinschränkungen als Begründung für sechs Abweichungen stützt, ohne den Denkmalstatus belegt zu haben, ist nicht prüfbar.

(U-AUTH) — Die Frage, welche Eingriffe das LfD zulässt oder untersagt, ist behördlich zu entscheiden.

Konzept-Konsequenz:

1. Sofortmaßnahme: Anforderung der Eintragungsurkunde aus der Denkmalliste des Freistaates Sachsen beim Landesamt für Denkmalpflege (LfD) Sachsen
2. Vorabgespräch LfD: Terminierung eines Abstimmungsgesprächs mit dem LfD zu folgenden Eingriffsfragen:
- Einbau T 30-Türen in historische Bogenlaibungen (denkmalverträglich oder nicht?)
- Sprinkleranschlüsse an historischem Mauerwerk
- Rauchschürzen an Bogenöffnungen (reversibel → LfD-verträglich wahrscheinlich)
- RWA-Klappen im Flachdach (Nachkriegsbestand, nicht historisch — LfD-Anforderungen wahrscheinlich geringer)
3. Das Abweichungskonzept (Abschn. 8) wird nach LfD-Rückmeldung überarbeitet: Abweichungen, die LfD als unnötig einstuft (weil Eingriff zulässig), werden gestrichen; neue LfD-Restriktionen werden in das Konzept aufgenommen
4. Das Abstimmungsprotokoll mit LfD wird dem Bauantrag beigefügt

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-11)

Status: ✅ KONSENSUAL — mit Termindruck

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand vollständig, benennt konkrete Maßnahmen (Eintragungsurkunde beschaffen, LfD-Abstimmungsgespräch terminieren, Abweichungskonzept nach LfD-Rückmeldung überarbeiten) und kündigt an, das Abstimmungsprotokoll dem Bauantrag beizufügen. Das ist prozessual korrekt und ich betrachte die Reaktion als angemessen.

Ich betrachte E-11 als konzeptuell geschlossen — mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass alle in A-03, A-07, A-08 und A-12 enthaltenen Maßnahmen, die eine LfD-Zustimmung voraussetzen, erst dann planungssicher sind, wenn das LfD-Abstimmungsprotokoll vorliegt. Bis dahin sind diese Maßnahmen Annahmen, keine Konzeptfestsetzungen.

Ein Abstimmungstermin mit LfD Sachsen und Bauaufsicht Dresden ist vor Einreichung des Bauantrags zu führen. Ich bestätige diese Anforderung als conditio sine qua non für die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Abweichungspakets.

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Final: 🟢 zustimmend mit auflage
Eintragungsurkunde und LfD-Abstimmungsprotokoll als Pflicht anerkannt. Auflage: Protokoll liegt dem Bauantrag als Pflichtanlage bei; alle Abweichungsanträge stehen unter LfD-Vorbehalt.
E-12🟢F-90-Nachweis Bestandsbauteile2 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-12)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Tragfähigkeit / Brandausbreitung
Norm-Verweis: SächsBO § 26 Abs. 2; § 27; § 28; DIN 4102-4; MBO-Muster-Richtlinie für Holztragwerke

Einwand:
Das Konzept setzt als Annahme voraus, dass der Görges-Bau aus Backsteinmauerwerk besteht, mit Stahlbetonstützen und -decken aus der Sanierung 2003, die partiell erneuert wurden. Eine genaue Baustoffanalyse soll im förmlichen Verfahren durch Materialprüfung verifiziert werden.

Gleichzeitig wird als Annahme A3 angesetzt, dass tragendes Mauerwerk als Vollziegelmauerwerk ≥ 24 cm die F-90-A-Anforderung wahrscheinlich erfüllt, aber ohne Brandprüfzeugnis nicht zertifiziert ist, und eine Materialprüfung erforderlich ist.

Die Tragfähigkeit ist Schutzziel Nr. 3 nach SächsBO § 14. Ein Konzept, das für GKL 5 F-90-A-Anforderungen an Decken und Wände stellt, diese aber weder durch Bestandsdokumentation noch durch Materialprüfung belegt, ist in diesem Punkt nicht prüfbar. Insbesondere das Halbgeschoss aus dem Wiederaufbau nach 1945 dürfte konstruktiv abweichen.

Frage an den Fachplaner: Liegt die Bestandsdokumentation aus der Sanierung 2003 (Brandschutznachweis SHP) vor und wurden die damals geprüften F-Klassen dokumentiert? Welche Decken und Wände wurden 2003 erneuert und welche sind im historischen Originalbestand verblieben? Wann wird die Materialprüfung beauftragt?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-12)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit Priorisierung

Begründung:

Der Einwand ist berechtigt. Das Architekturbüro SHP wurde 2002 beauftragt, die Nutzung als Institutsgebäude mit den Anforderungen einer Kunstgalerie in Einklang zu bringen. Der damalige Brandschutznachweis (LP 3-8) ist als Bestandsdokumentation vorhanden und dient als Baseline; er entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand und ist fortzuschreiben. Dieser Nachweis ist der naheliegendste erste Informationsträger für die F-Klassen des Bestands.

Konzept-Konsequenz:

1. Stufe 1: Beschaffung des Brandschutznachweises SHP 2003 — darin sind die damals geprüften F-Klassen und Baustoffnachweise dokumentiert; sofern die Bausubstanz seit 2003 nicht verändert wurde, sind diese Angaben als Baseline verwertbar
2. Stufe 2: Identifikation der Bauteile, die seit 2003 verändert oder nicht dokumentiert wurden — insbesondere das Halbgeschoss aus dem Wiederaufbau 1945 (beim Wiederaufbau wurde ein halbes Geschoss ergänzt und anstelle des historischen Walmdaches ein Flachdach als Dachkonstruktion errichtet) ist konstruktiv gesondert zu bewerten
3. Stufe 3: Für nicht belegte Bauteile: Materialprüfung (Bohrkernentnahme, Laboranalyse) durch akkreditiertes Prüfinstitut — dies ist als Bedingung vor LP 5 verbindlich im Konzept zu verankern
4. Stufe 4: Für Bauteile, die F-90-A nicht nachweislich erfüllen: Ertüchtigung durch Brandschutzplattenverkleidung (denkmalverträglich, reversibel, z.B. Fermacell Firepanel oder Knauf Fireboard) — konkrete Auswahl nach Bestandsbefund in LP 5

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-12)

Status: ✅ KONSENSUAL — mit Vorbehalt

Begründung:

Der Fachplaner beschreibt einen strukturierten Vier-Stufen-Ansatz (SHP-Nachweis 2003 als Baseline, Identifikation veränderter Bauteile, Materialprüfung für unbelegte Bauteile, Ertüchtigung für nicht F-90-erfüllende Elemente). Das ist methodisch richtig und entspricht dem Stand der Technik bei Bestandsgebäuden.

Das Architekturbüro SHP wurde 2002 beauftragt, die Nutzung als Institutsgebäude mit den Anforderungen einer Kunstgalerie in Einklang zu bringen. Der damalige Brandschutznachweis (LP 3-8) ist als Bestandsdokumentation vorhanden und dient als Baseline; er entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand und ist fortzuschreiben.

Vorbehalt: Beim Wiederaufbau wurde ein halbes Geschoss ergänzt und anstelle des historischen Walmdaches ein Flachdach als Dachkonstruktion errichtet. Dieses Nachkriegs-Halbgeschoss war 2002/2003 bei der SHP-Sanierung möglicherweise nicht Gegenstand des Brandschutznachweises oder wurde anders behandelt. Ich verlange, dass Stufe 2 des Vier-Stufen-Plans diesen Bereich explizit adressiert und die Frage klärt, ob der SHP-Nachweis 2003 das Halbgeschoss vollständig einschließt.

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Final: 🟢 zustimmend mit auflage
Vier-Stufen-Ansatz methodisch richtig. Auflage: Halbgeschoss (Nachkriegswiederaufbau) explizit in Stufe 2 einzuschließen; Materialprüfung als Bedingung vor LP 5, nicht parallel.
E-13Elektrische Altinstallationen2 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-13)

Schwere: HINWEIS
Schutzziel: Brandausbreitung
Norm-Verweis: DIN VDE 0100-420; BetrSichV § 14 (Prüfpflicht); ASR A 3.4

Einwand:
Das Konzept benennt als Restrisiko R-5, dass in der Vergangenheit elektrische Leitungen aufputz verlegt wurden, deren vollständiger Rückbau unklar ist. Verbleibende Leitungen könnten Brandursache sein. Als Maßnahme wird eine vollständige Leitungsinspektion im Zuge der Ertüchtigungsplanung empfohlen.

Die Einordnung als Restrisiko R-5 ist zu mild. Eine möglicherweise im Mauerwerk verbliebene historische Elektroinstallation (Alter > 80 Jahre, unbekannte Isolationszustände) ist eine aktive Brandursache, nicht ein Restrisiko. Wenn die BMA-Vollschutz-Kategorie I das zentrale Frühdetektionselement des Konzepts ist, muss die Abstellung potenzieller Zündquellen zwingend Teil des Maßnahmenplans sein — nicht eine Empfehlung im Zuge der späteren Planung.

Frage an den Fachplaner: Wurde eine Elektroinspektion nach VDE 0100-620 (Erstprüfung Altanlage) bereits durchgeführt oder ist sie kurzfristig vorgesehen? Kann der aktuelle elektrische Anlagenzustand als sicher eingestuft werden? Ist die Leitungsinspektion als Bedingung vor Baubeginn verbindlich im Maßnahmenkatalog verankert?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-13)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — Hochstufung der Maßnahmenkategorie

Begründung:

Der Einwand ist inhaltlich korrekt. In der Vergangenheit wurden elektrische Leitungen aufputz verlegt; ob diese vollständig rückgebaut wurden oder im Mauerwerk verblieben sind, ist unklar. Verbleibende Leitungen könnten Brandursache sein. Die Einordnung als Restrisiko R-5 unterschätzt die Relevanz dieses Punktes, insbesondere wenn die BMA-Vollschutz-Detektion als zentrale Kompensationsmaßnahme fungiert — die BMA detektiert einen entstandenen Brand, verhindert ihn aber nicht.

Konzept-Konsequenz:

1. Hochstufung: Die Leitungsinspektion wird aus dem Restrisiko-Register in den Maßnahmenkatalog als Pflichtmaßnahme vor Baubeginn übertragen
2. Elektroinspektion nach VDE 0100-620 (Erstprüfung Altanlage) ist vor Baubeginn durchzuführen und zu dokumentieren
3. Ergebnis der Inspektion entscheidet über:
- Vollständigen Austausch der Elektroinstallation (empfohlen bei Befund historischer Leitungen im Mauerwerk)
- Partielle Erneuerung kritischer Abschnitte
4. Im Zuge der Erneuerung: Leitungsführung in Brandabschnittsgrenzen mit Funktionserhalt E 30/E 90 für sicherheitsrelevante Systeme (BMA, SAA, Sicherheitsbeleuchtung) — dies ist bereits im Konzept Abschn. 5 vorgesehen, wird nun mit der Inspektion verknüpft
5. Zeitliche Bindung: Inspektionsprotokoll wird dem Bauantrag als Begleitunterlage beigefügt

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-13)

Status: ✅ KONSENSUAL

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand und stuft die Elektroinspektion von Restrisiko zur Pflichtmaßnahme vor Baubeginn hoch. Die VDE 0100-620-Erstprüfung als verbindliche Maßnahme, verknüpft mit der Leitungsführung mit Funktionserhalt E 30/E 90, ist die normativ richtige Reaktion. Das Inspektionsprotokoll als Begleitunterlage zum Bauantrag ist ein konkreter und verbindlicher Schritt.

Ich betrachte E-13 als geschlossen.

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Final: konsensual
VDE-0100-620-Erstprüfung als Pflichtmaßnahme vor Baubeginn; Inspektionsprotokoll als Bauantragsanlage. Geschlossen.
E-14SAA als Pflicht2 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-14)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: SächsVStättVO § 25; DIN VDE 0833-4; VdS 3430; MVStättVO § 25

Einwand:
Das Konzept sieht eine Sprachalarmierungsanlage (SAA) nach DIN VDE 0833-4 als Empfehlung vor, mit der Begründung, die Hochschule weise wechselndes, ortsunkundiges Publikum auf.

Für eine Versammlungsstätte mit mehr als 200 Besucherplätzen (Hörsaal 241 + Vernissage-Flure 200 Personen) ist eine Alarmierungsanlage mit Sprachdurchsage nach SächsVStättVO § 25 i.V.m. MVStättVO keine Empfehlung, sondern Pflicht. Das Konzept stuft die SAA als optional ein, obwohl bereits die Einzelnutzung des Hörsaals (241 Personen) den Schwellenwert von 200 Besucherplätzen überschreitet.

Bei Veranstaltungen wie der Langen Nacht der Wissenschaften befinden sich zudem ortsunkundige Personen im Gebäude, die den Grundriss nicht kennen. Genau für diese Konstellation ist die SAA normativ zwingend — nicht nur empfohlen.

Frage an den Fachplaner: Auf welcher Grundlage wird die SAA als Empfehlung und nicht als Pflichtmaßnahme eingestuft? Ist eine Abstimmung mit der Bauaufsicht Dresden zu dieser Einstufung erfolgt? Soll die SAA nunmehr als verbindliche Maßnahme in den Katalog aufgenommen werden?

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-14)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig

Begründung:

Der Einwand ist normativ eindeutig. Vorrangiges Ziel ist die sichere Selbstrettung aller Gebäudenutzer, einschließlich ortsfremder Besuchender bei Veranstaltungen. Bei Veranstaltungen wie der Langen Nacht der Wissenschaften befinden sich ortsunkundige Personen im Gebäude, die den Grundriss nicht kennen. Dies erfordert besonders robuste, intuitive Rettungswegführung mit redundanter Orientierungsbeleuchtung.

Wenn der Hörsaal allein (241 Personen) den VStättVO-Schwellenwert von 200 Besucherplätzen überschreitet, ist die SAA nach SächsVStättVO § 25 i.V.m. DIN VDE 0833-4 normativ zwingend — nicht optional. Die Formulierung als „Empfehlung" war ein Konzeptfehler.

Konzept-Konsequenz:

1. SAA nach DIN VDE 0833-4 wird als Pflichtmaßnahme in Abschnitt 5 aufgenommen
2. Erweiterung der SAA-Anforderungen:
- Vollständige Abdeckung: alle Rettungswege, Treppenräume, Hörsaal, Galerieflure, Lichthof
- Sprachverständlichkeit im Hörsaal nachzuweisen (STI ≥ 0,50 nach IEC 60268-16)
- Mehrsprachige Durchsage (DE/EN) wegen internationaler Universitätsnutzung
- Batterie-Autonomie ≥ 30 Minuten (Normforderung VDE 0833-4), empfohlen 60 Minuten
- Verknüpfung mit BMA: SAA löst automatisch bei Brandmelderalarm aus; manuelle Durchsage durch Brandschutzbeauftragten/Ordner zusätzlich möglich
3. Abschnitt 5 (Sonstige Anlagen): Streichung der Einschränkung „empfohlen", Ersatz durch „Pflicht gemäß SächsVStättVO § 25"

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-14)

Status: ✅ KONSENSUAL

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand vollständig und ohne Einschränkung. Die SAA wird zur Pflichtmaßnahme hochgestuft, die Anforderungen sind korrekt konkretisiert: DIN VDE 0833-4, STI ≥ 0,50 nach IEC 60268-16 im Hörsaal, Mehrsprachigkeit DE/EN, automatische Verknüpfung mit BMA, Batterie-Autonomie ≥ 30 Minuten (Normforderung) mit Empfehlung 60 Minuten.

Einzig die Batterie-Autonomie von „empfohlenen 60 Minuten" möchte ich als Mindestforderung verstanden wissen, nicht als Empfehlung: Bei einer Veranstaltungsnutzung mit bis zu 600 Personen, ortsfremdem Publikum und komplexer Rettungswegsituation halte ich 60 Minuten Autonomie für eine Sonderbau-Anforderung, die der Bauaufsicht zur Festlegung vorzulegen ist. Ich betrachte E-14 damit als konzeptuell geschlossen — die Autonomiezeit ist mit der Bauaufsicht abzustimmen.

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Final: konsensual
Hochstufung auf Pflichtmaßnahme vollständig akzeptiert. STI-Nachweis, Mehrsprachigkeit, Autonomiezeit ≥ 60 Minuten als Mindestforderung (mit Bauaufsicht abzustimmen). Geschlossen.
E-15🟢Personenstromnachweis / Szenario 44 Tausch
🔴 Prüfer-Einwand (E-15)

Schwere: AUFLAGE
Schutzziel: Personenrettung
Norm-Verweis: SächsVStättVO § 7 Abs. 1 (Rettungswegreserve); SächsBO § 33 Abs. 2; SFPE Handbook (Personenstromanalyse)

Einwand:
Bei Vollauslastung befinden sich bis zu 600 Personen im Gebäude. Das Konzept leitet daraus keine Rettungswegreserve-Berechnung ab.

Für GKL-5-Sonderbauten mit > 100 gleichzeitig anwesenden Personen verlangt die Bauaufsicht regelmäßig einen Personenstromnachweis, der die Räumungszeit unter Worst-Case-Bedingungen (Veranstaltungsszenario + Tagesregelbetrieb parallel, ein Treppenhaus blockiert) belegt. Das Konzept enthält keine solche Berechnung, sondern lediglich die Beobachtung, dass bei Veranstaltungen ein „Personenstromnachweis separat zu führen" ist — ohne Termin oder Verbindlichkeit.

Als Annahme A4 werden 600 Personen bei Vollauslastung angesetzt; für Veranstaltungsszenarien ist separat ein Personenstromnachweis zu führen.

Der Nachweis ist Bestandteil des Brandschutzkonzepts, nicht eine separate Folgearbeit.

Frage an den Fachplaner: Wann wird der Personenstromnachweis nach SFPE oder einem gleichwertigen Verfahren für das Worst-Case-Szenario (Vollauslastung + Großveranstaltung, ein Rettungsweg blockiert) vorgelegt? Welche Räumungszeit wird als akzeptabel definiert und auf welcher Grundlage?

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## Zusammenfassung Prüfstatus

| Nr. | Kurztitel | Schwere |
|---|---|---|
| E-01 | Nutzungseinheiten-Einstufung Kustodie | **KRITISCH** |
| E-02 | RWA-Bemessungsnachweis fehlt | **KRITISCH** |
| E-03 | Textile Rauchschürzen ohne abZ/Nachweis | **KRITISCH** |
| E-04 | SächsVStättVO Anwendungsumfang | AUFLAGE |
| E-05 | Sprinkler-Äquivalenz Brandabschnitt | **KRITISCH** |
| E-06 | Rettungsweglängen ungeklärt | AUFLAGE |
| E-07 | 2. Rettungsweg Hörsaal nicht nachgewiesen | **KRITISCH** |
| E-08 | Alternativlöschsysteme für Exponate | AUFLAGE |
| E-09 | RWA-Windlastrisiko | AUFLAGE |
| E-10 | Brandlastprotokoll 50 MJ/m² hergeleitet? | AUFLAGE |
| E-11 | Denkmalstatus förmlich unbelegt | AUFLAGE |
| E-12 | F-90-Nachweis Bestand offen | AUFLAGE |
| E-13 | Altinstallationen Elektro | HINWEIS |
| E-14 | SAA als Pflicht, nicht Empfehlung | AUFLAGE |
| E-15 | Personenstromnachweis fehlt | AUFLAGE |

Ergebnis Round 1: Das Konzept ist in der vorliegenden Fassung nicht genehmigungsfähig (5 KRITISCH-Einwände). Die Schlüsselkompensation — Rauchfreihaltung der Rettungswege durch RWA und textile Rauchschürzen statt baulicher Trennung — ist konzeptionell plausibel, aber ohne jeden quantitativen Nachweis. Vor einer erneuten Vorlage sind die fünf KRITISCH-Einwände abzuarbeiten.

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🔵 Fachplaner-Antwort (A-15)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — mit struktureller Einordnung

Begründung:

Der Einwand ist berechtigt. Bei Vollauslastung befinden sich bis zu 600 Personen im Gebäude. Ein Personenstromnachweis für dieses Szenario ist für GKL-5-Sonderbauten mit Veranstaltungsnutzung regelmäßig von der Bauaufsicht gefordert. Die Verortung des Nachweises als „separat zu führende Folgearbeit" war eine unzulässige Auslagerung aus dem Konzept.

Konzept-Konsequenz:

1. Personenstromnachweis wird als eigenständiger Konzeptbaustein in Abschnitt 7 (Rettungswege) aufgenommen — nicht als Anlage, sondern als Kernbestandteil
2. Zu untersuchende Szenarien:
- Szenario 1 (Regelbetrieb): 600 Personen, alle Treppenräume verfügbar, Tagbetrieb
- Szenario 2 (Veranstaltung): 600 Personen Gebäude + 200 Personen Vernissage in Fluren, ein Treppenhaus blockiert (worst case)
- Szenario 3 (Hörsaal-Vollbetrieb + Vernissage gleichzeitig): 241 (Hörsaal) + 200 (Flure) + Restbelegung Büros
3. Methodik: Hydraulischer Personenstromnachweis nach SFPE Handbook oder Simtevacuate/buildingEXODUS-Simulation; Räumungszeit-Ziel: Gebäuderäumung ≤ 3 Minuten bis sicherer Bereich erreichbar (VStättVO-Richtwert)
4. Rettungswegreserve-Berechnung: Auf Basis eingemessener Rettungsweglängen (s. A-06) und tatsächlicher Treppenraumkapazitäten
5. (U-DATA) — Der Nachweis setzt die Bestandspläne mit Rettungsweglängen voraus (s. A-06). Beide Punkte sind zeitlich zu synchronisieren: Bestandsaufnahme → Einmessung → Personenstromnachweis → Konzeptfortschreibung

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## Zusammenfassung Round 2 — Konzeptmodifikationen

| Einwand | Reaktion | Kernmodifikation |
|---|---|---|
| E-01 | ⚖ Widersprochen | Betreiber-Schnittstellenregelung ergänzt; Voranfrage Bauaufsicht |
| E-02 | ✅ Akzeptiert | CFD-Simulation + Bemessungsbrand verbindlich; Hybrid-RWA Pflicht |
| E-03 | 🛡 Verteidigt | Rechtskonstruktion klargestellt: Rauchschürzen als RWA-Element, nicht Raumabschluss |
| E-04 | ✅ Akzeptiert | VStättVO-Anwendungstabelle §-für-§ ergänzt |
| E-05 | 🛡 Verteidigt | Sachverständigengutachten für Sprinkler-Äquivalenz beauftragt; Referenzwerke benannt |
| E-06 | ✅ Akzeptiert | Bestandsaufnahme + Voranfrage Bauaufsicht; 35-m nicht mehr als Konzeptfestsetzung |
| E-07 | ✅ Akzeptiert | Grundrissplan Hörsaal beschaffen; drei Ausgangsszenarien prüfen |
| E-08 | 🛡 Verteidigt | Gasanlage für offene Flure ungeeignet; Wassernebel für abgrenzbare Räume geprüft |
| E-09 | ✅ Akzeptiert | Hybrid-RWA zur Pflicht; Windlastanalyse beauftragt |
| E-10 | ✅ Akzeptiert | 50 MJ/m² hergeleitet; CFD-Verifikation; Baugenehmigungsauflage |
| E-11 | ✅ Akzeptiert | LfD-Abstimmung als Pflicht; Konzept nach LfD-Rückmeldung überarbeiten |
| E-12 | ✅ Akzeptiert | SHP-Nachweis 2003 als Baseline; Materialprüfung als LP-5-Bedingung |
| E-13 | ✅ Akzeptiert | Elektroinspektion zur Pflichtmaßnahme vor Baubeginn hochgestuft |
| E-14 | ✅ Akzeptiert | SAA zur Pflicht; STI-Nachweis, Mehrsprachigkeit |
| E-15 | ✅ Akzeptiert | Personenstromnachweis als Konzeptbestandteil; drei Szenarien definiert |

Offene kritische Punkte vor erneuter Prüfvorlage:
- CFD-Nachweis RWA (A-02) → LP 5
- Sachverständigengutachten Sprinkler-Äquivalenz (A-05) → vor Bauantrag
- Bestandspläne + Rettungsweglängen (A-06, A-15) → sofort
- LfD-Abstimmungsprotokoll (A-11) → vor Bauantrag
- Grundrissnachweis zweiter Hörsaal-Ausgang (A-07) → sofort

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🔴 Prüfer-Reaktion (Re-15)

Status: 🟡 STRITTIG-WEITER

Begründung:

Der Fachplaner akzeptiert den Einwand und definiert drei Szenarien sowie eine Methodik (SFPE oder Evakuierungssimulation). Das ist inhaltlich richtig. Die Zeitverknüpfung mit der Bestandsaufnahme (A-06) ist logisch korrekt.

Strittig: Das Räumungszeit-Ziel von „≤ 3 Minuten bis sicherer Bereich erreichbar" wird als „VStättVO-Richtwert" benannt. Das ist missverständlich: Die SächsVStättVO enthält keine explizite 3-Minuten-Räumungszeit. Der Wert stammt aus der englischen BS 9999 und wird im deutschen Raum als Orientierungswert diskutiert, ist aber nicht normativ verankert. Für einen Sonderbau GKL 5 mit Denkmalcharakter, beschränkten Rettungsweg-Geometrien und bis zu 600 Personen muss das akzeptable Räumungszeit-Ziel mit der Bauaufsicht Dresden vereinbart werden — nicht vom Fachplaner autonom festgesetzt.

Außerdem fehlt in den drei Szenarien ein kritisches viertes Szenario: Nacht/Wochenende mit Reinigungspersonal und unbewachter Ausstellung — also der Fall, in dem die BMA auslöst, aber kein Ordner, kein Brandschutzbeauftragter und kein Veranstaltungsleiter anwesend ist. Bei einem Gebäude, das Dauerausstellungen mit historischen Exponaten und einer BMA-Vollschutz-Kategorie I beherbergt, ist dieses Szenario brandschutzrelevant.

Verschärfte Frage:

Auf welcher normativen Grundlage wird das 3-Minuten-Räumungszeit-Ziel festgesetzt — und wurde es mit der Bauaufsicht Dresden abgestimmt? Wird Szenario 4 (Nacht/Wochenende, Mindestbelegung, BMA-Alarm ohne Ordner) in den Personenstromnachweis aufgenommen? Wie wird die Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle (Feuerwehr-Leitstelle, Sicherheitsdienst TU) für diesen Fall sichergestellt?

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## Gesamtstatus Round 3

| Nr. | Kurztitel | Status Round 3 |
|---|---|---|
| Re-01 | Nutzungseinheiten / Betreiberverantwortung Kustodie | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-02 | RWA-Bemessung / CFD-Terminbindung | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-03 | Rauchschürzen / Kamineffekt-Drucknachweis | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-04 | SächsVStättVO Anwendungstabelle | ✅ KONSENSUAL |
| Re-05 | Sprinkler-Äquivalenz / Gutachten-Auftrag | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-06 | Rettungsweglängen / Bestandsplan | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-07 | 2. Rettungsweg Hörsaal / Grundrissnachweis | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-08 | Alternativlöschsysteme Exponate | ✅ KONSENSUAL (mit Vorbehalt) |
| Re-09 | Hybrid-RWA / Temperaturansatz | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-10 | Brandlastprotokoll Herleitung / temporäre Aufbauten | 🟡 STRITTIG-WEITER |
| Re-11 | Denkmalstatus LfD | ✅ KONSENSUAL (mit Termindruck) |
| Re-12 | F-90-Nachweis / SHP-Baseline | ✅ KONSENSUAL (mit Vorbehalt) |
| Re-13 | Elektroinspektion | ✅ KONSENSUAL |
| Re-14 | SAA als Pflicht | ✅ KONSENSUAL |
| Re-15 | Personenstromnachweis / Räumungszeit / Szenario 4 | 🟡 STRITTIG-WEITER |

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## Gesamtbewertung Round 3

Konsensual geschlossen: 6 von 15 Punkten (Re-04, Re-08, Re-11, Re-12, Re-13, Re-14)

Weiterhin strittig: 9 von 15 Punkten — davon enthalten die folgenden drei Punkte Kern-Blockaden, die eine Genehmigungsreife weiterhin verhindern:

Kern-Blockaden:

1. Re-03 / Re-09 (Rauchschürzen + Kamineffekt + Temperaturansatz RWA): Das gesamte Kompensationskonzept für den offenen Lichthof steht und fällt mit dem noch nicht erbrachten Nachweis, dass die Rauchschürzen dem Brandzugdruck standhalten und das Hybrid-RWA-System auf das richtige Bemessungsszenario ausgelegt ist.

2. Re-07 (Zweiter Rettungsweg Hörsaal): Für 241 Personen ist ein nicht nachgewiesener zweiter Ausgang ein untragbares Risiko. Bis zur Vorlage des Grundrissplans mit beiden dokumentierten Ausgängen bleibt dies ein KRITISCHER offener Punkt.

3. Re-02 (CFD-Nachweis ohne Terminbindung): Der Abweichungsantrag A-3 nach § 67 SächsBO ist ohne CFD-Nachweis nicht einreichbar. Die Verschiebung in „LP 5" ohne konkretes Datum vor Bauantragseinreichung ist nicht akzeptabel.

Ergebnis: Das Konzept ist nach Round 2 erheblich besser als nach Round 1, aber in seiner vorliegenden Fassung weiterhin nicht genehmigungsfähig. Die Blockaden liegen ausschließlich im Nachweis-Bereich — das Konzept ist strategisch plausibel, aber evidenztechnisch noch unvollständig. Vor erneuter Vorlage sind die CFD-Simulation (oder ein plausibles Vorab-Screening mit positivem Ergebnis), der Grundrissnachweis Hörsaal und die Druckdifferenz-Analyse für das Rauchschürzensystem beizubringen.

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🔵 Fachplaner-Replik (A2-15)

Reaktion: ✅ AKZEPTIERT — vollständig

Der Prüfer hat in beiden Punkten recht. Ich nehme beides an.

Zur Räumungszeit 3 Minuten:

Der Hinweis ist korrekt — die SächsVStättVO enthält keine explizite 3-Minuten-Grenze. Die Angabe war ein unzulässiger Normverweis. Die Gesamtpersonenzahl bei Vollauslastung wird mit 600 Personen angesetzt. Für Veranstaltungsszenarien ist separat ein Personenstromnachweis zu führen.

Modifikation des Konzepts:

Abschnitt 7 (Rettungswege) wird überarbeitet:

- Die Räumungszeit-Zielgröße wird nicht vom Fachplaner festgesetzt, sondern im Rahmen der Voranfrage mit der Bauaufsicht Dresden vereinbart
- Als Arbeitswert für die Simulation wird die SFPE-Empfehlung (Personenstrom bis sicherer Bereich in Abhängigkeit der Gebäudegeometrie) verwendet; das Ergebnis wird der Bauaufsicht zur Plausibilitätsprüfung vorgelegt
- Die Räumungszeit fließt dann als behördlich akzeptierter Wert in den endgültigen Nachweis ein

Szenario 4 — Nacht/Wochenende:

Das Szenario wird als viertes Pflichtszenario aufgenommen:

| Szenario | Belegung | Besonderheit |
|---|---|---|
| S1 Regelbetrieb | 600 Pers., alle RW verfügbar | Referenz |
| S2 Veranstaltung | 600 + 200 Pers., 1 TH blockiert | Worst case Tageszeit |
| S3 Hörsaal + Vernissage | 241 + 200 + Restbelegung | Kombination |
| **S4 Nacht/WE** | **Reinigungspersonal (ca. 5–10 Pers.) + Dauerausstellung unbewacht** | **BMA löst aus, kein Ordner, kein BSB vor Ort** |

Für S4 ist die Kompensation: Aufschaltung auf Feuerwehr-Leitstelle (BMA Kategorie I-Vollschutz im Görges-Bau) sicherstellt, dass die Feuerwehr Dresden automatisch alarmiert wird. Zusätzlich: vertragliche Aufschaltung auf einen 24/7-Sicherheitsdienst TU Dresden (falls vorhanden) oder Wachdienst; Reinigungspersonal erhält Sonderunterweisung zur Alarmreaktion (Evakuierungsplan in Putzraumsprachen).

(U-AUTH) — Die Frage, ob S4 einen eigenen Ordnerdienst außerhalb der Betriebszeiten erfordert, ist mit der Bauaufsicht Dresden zu klären.

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## Zusammenfassung Round 4

| Punkt | Reaktion | Kernmodifikation |
|---|---|---|
| Re-01 | ✅ Akzeptiert | Betreibermatrix mit verbindlicher Schnittstellenregelung; Bauantrag erst nach unterzeichneter Vereinbarung |
| Re-02 | ✅ Akzeptiert | CFD-Nachweis vor Bauantrag verbindlich; Reservoir-Kapazitätsprüfung als R-0-Risiko benannt |
| Re-03 | 🛡 Verteidigt | Kamineffekt ist Dimensionierungsparameter, nicht Ausschlusskriterium; abZ-Druckbelastbarkeit ≥ CFD-Ergebnis × 1,5 |
| Re-05 | ✅/🛡 Gemischt | Gutachten vor Bauantrag mit Ausfallszenario; Gleichsetzungsformulierung bereinigt; Simultanausfall-Schwelle mit Bauaufsicht klären |
| Re-06 | ✅ Akzeptiert | Bestandsplan + Aufmaß innerhalb 2 Wochen; Vorab-Plausibilisierung geliefert |
| Re-07 | ✅ Akzeptiert | Vier-Befund-Matrix; Eskalation zu Bauaufsicht bei Befund C/D; Kapazitätsbeschränkung als Übergangslösung |
| Re-09 | ✅ Akzeptiert | 300-°C-Ansatz gestrichen; zwei Bemessungsszenarien S1/S2; Dimensionierung folgt CFD |
| Re-10 | ✅ Akzeptiert | Protokoll auf temporäre Aufbauten ausgeweitet; 4 m² Bemessungsfläche; Freigabepflicht 48h vor Veranstaltung |
| Re-15 | ✅ Akzeptiert | Räumungszeit-Ziel durch Bauaufsicht; Szenario 4 (Nacht/WE) als Pflicht aufgenommen |

Verbleibende harte Verteidigung (30%):
- Re-03: Rauchschürzen-Prinzip bleibt — aber Dimensionierung und Drucknachweis folgen aus CFD
- Re-05 (Teilpunkt): Simultaner Mehrsystem-Ausfall ist kein normatives Bemessungsszenario nach deutschem Baurecht — das Gutachten bewertet es qualitativ, nicht quantitativ

Kritischer Pfad bis Bauantragsreife:
1. Bestandspläne + Aufmaß → 2 Wochen
2. LfD-Abstimmung → parallel
3. Vorab-Screening DIN 18232-2 → 4 Wochen
4. CFD-Nachweis + Rauchschürzen-Druckprüfung → 8–12 Wochen
5. Sachverständigengutachten § 17 → 6–8 Wochen (parallel zu CFD)
6. Betreibervereinbarung TU/Kustodie → 4 Wochen
7. Bauantrag erst nach Abschluss aller Punkte

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Final: 🟢 zustimmend mit auflage
Räumungszeit-Ziel behördlich festzulegen (kein normativer 3-Minuten-Wert); Szenario 4 (Nacht/WE, Mindestbelegung) aufgenommen; 24/7-Aufschaltung als Kompensation akzeptiert. Auflage: Personenstromnachweis ist **Konzeptbestandteil**, nicht Folgearbeit; alle vier Szenarien vor Bauantrag vorzulegen.
🎯Final-VerdictKONDITIONAL
KONDITIONAL

Das Brandschutzkonzept ist nach vier Prüfrunden in seiner Gesamtstrategie plausibel und schutzziel-orientiert — die Kernentscheidung, den offenen Lichthof als gesteuerte Rauchzone durch aktive Anlagentechnik (RWA/Hybrid, BMA Kat. I, Vollsprinkler, Rauchschürzen) statt durch bauliche Trennung zu beherrschen, ist für ein Denkmal dieser Kategorie der einzig gangbare Ansatz und grundsätzlich genehmigungsfähig. Im aktuellen Zustand des Gebäudes kann die Einhaltung der Schutzziele des Brandschutzes in einem Havariefall nicht gewährleistet werden, und Standard-Lösungen greifen aufgrund der Kombination der Gefahrenpotenziale nicht. Das Konzept adressiert diesen Befund mit einem strukturierten Kompensationspaket, das nach Round 4 erheblich substanziierter ist als nach Round 1.

Jedoch sind zum jetzigen Zeitpunkt fünf Nachweis-Dokumente noch nicht vorgelegt, ohne die weder die zentralen Abweichungsanträge nach § 67 SächsBO eingereicht noch die Bauaufsicht eine positive Prüfentscheidung treffen kann. Das Konzept ist daher nicht unmittelbar genehmigungsfähig, aber bei Vorlage der genannten Dokumente ohne konzeptionellen Neubau genehmigungsfähig. Eine erneute vollständige Prüfrunde ist nach Vorlage aller Nachweise erforderlich; eine Teil-Freigabe einzelner Abschnitte ist nicht vertretbar, da das Kompensationspaket (RWA + Sprinkler + BMA + Rauchschürzen) systemisch zusammenhängt und nur als Ganzes bewertet werden kann.

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Vollständiger Round-5-Text (Auflagen, Risiken, Audit-Memo)

# Prüfsachverständiger — Round 5 (Final-Verdict)

# Final-Verdict — Prüfbescheinigung Brandschutzkonzept
## Görges-Bau, TU Dresden | GKL 5 | Sonderbau SächsBO § 2 Abs. 4 Nr. 3, 6, 7, 13, 19
Prüfsachverständiger: [PSV-Stempel] | Aktenzeichen: — | Datum: Round 5
Konzeptstand: Vorkonzept nach vier Prüf- und Replikkunden

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## Gesamteinschätzung

Verdict: KONDITIONAL

Das Brandschutzkonzept ist nach vier Prüfrunden in seiner Gesamtstrategie plausibel und schutzziel-orientiert — die Kernentscheidung, den offenen Lichthof als gesteuerte Rauchzone durch aktive Anlagentechnik (RWA/Hybrid, BMA Kat. I, Vollsprinkler, Rauchschürzen) statt durch bauliche Trennung zu beherrschen, ist für ein Denkmal dieser Kategorie der einzig gangbare Ansatz und grundsätzlich genehmigungsfähig. Im aktuellen Zustand des Gebäudes kann die Einhaltung der Schutzziele des Brandschutzes in einem Havariefall nicht gewährleistet werden, und Standard-Lösungen greifen aufgrund der Kombination der Gefahrenpotenziale nicht. Das Konzept adressiert diesen Befund mit einem strukturierten Kompensationspaket, das nach Round 4 erheblich substanziierter ist als nach Round 1.

Jedoch sind zum jetzigen Zeitpunkt fünf Nachweis-Dokumente noch nicht vorgelegt, ohne die weder die zentralen Abweichungsanträge nach § 67 SächsBO eingereicht noch die Bauaufsicht eine positive Prüfentscheidung treffen kann. Das Konzept ist daher nicht unmittelbar genehmigungsfähig, aber bei Vorlage der genannten Dokumente ohne konzeptionellen Neubau genehmigungsfähig. Eine erneute vollständige Prüfrunde ist nach Vorlage aller Nachweise erforderlich; eine Teil-Freigabe einzelner Abschnitte ist nicht vertretbar, da das Kompensationspaket (RWA + Sprinkler + BMA + Rauchschürzen) systemisch zusammenhängt und nur als Ganzes bewertet werden kann.

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## Punktweise Bewertung

| Einwand | Status | Begründung kurz |
|---|---|---|
| **E-01** Nutzungseinheiten / Betreiberverantwortung Kustodie | 🟢 Zustimmend mit Auflage | Einzel-NE-Einstufung fachlich vertretbar; Betreibermatrix konzeptionell vorgelegt. Auflage: unterzeichnete Betreibervereinbarung TU/Kustodie **vor** Bauantrag; Voranfrage Bauaufsicht zu NE-Einstufung obligatorisch. |
| **E-02** RWA-Bemessungsnachweis / CFD-Terminbindung | 🟡 Nachzuweisen | Methodischer Rahmen (Bemessungsbrand, Meilensteinplan, Schichtungsziel je Ebene) akzeptiert. CFD-Bericht und DIN-18232-2-Vorab-Screening fehlen noch. Bedingung: Vorlage vor Bauantragseinreichung. |
| **E-03** Rauchschürzen / Kamineffekt-Drucknachweis | 🟡 Nachzuweisen | Rechtskonstruktion (Rauchschürzen als RWA-Element, nicht als Raumabschluss-Ersatz) überzeugend geklärt. Druckbelastbarkeits-Nachweis (abZ-Wert ≥ CFD-Strömungsdruck × 1,5) zwingend aus CFD-Bericht. Systemauswahl erst nach CFD möglich. |
| **E-04** SächsVStättVO Anwendungsumfang | ✅ Konsensual | §-für-§-Tabelle vollständig und strukturell korrekt. Voranfrage Bauaufsicht zur partiellen VStättVO-Anwendung angekündigt und ausreichend. |
| **E-05** Sprinkler-Äquivalenz Brandabschnitt | 🟡 Nachzuweisen | Argumentation grundsätzlich vertretbar (VdS CEA 4001, MHSR als Erkenntnisquellen); Gutachten § 17 SächsBO **vor** Bauantrag zu beauftragen und vorzulegen. Ausfallszenario (Sprinkler + RWA gleichzeitig) im Gutachten qualitativ zu bewerten; Abgrenzung zur normativen Bewertungsebene mit Bauaufsicht abgestimmt. |
| **E-06** Rettungsweglängen / Bestandsplan | 🟡 Nachzuweisen | Datenlücke anerkannt, Plausibilisierung geliefert (Vorab-Abschätzung 25–32 m plausibel). Aufmaß aus Bestandsplänen fehlt. Bis zur Vorlage des eingemessenen Aufmaßes ist das Konzept in diesem Punkt nicht abschließend bewertbar. |
| **E-07** Zweiter Rettungsweg Hörsaal 226 | ❌ Noch ungeklärt | Grundrissplan Ebene 1 liegt nicht vor. Vier-Befund-Matrix konzeptionell richtig, aber der tatsächliche Befund (Ausgang A, B, C oder D) ist unbekannt. Für 241 Personen ist dies ein nicht-verhandelbarer KRITISCHER Punkt. Ohne Befund keine Prüfaussage möglich. |
| **E-08** Alternativlöschsysteme für Exponate | ✅ Konsensual (mit Vorbehalt) | Gasanlage für offene Flure technisch ausgeschlossen, Begründung akzeptiert. Bergungsprotokoll für Hauptexponate als verbindliche Anlage BSO Teil B zu verankern. |
| **E-09** Hybrid-RWA / Temperaturansatz | 🟢 Zustimmend mit Auflage | 300-°C-Ansatz gestrichen, Zwei-Szenario-Modell (S1/S2) methodisch korrekt. Auflage: Konkrete Dimensionierungswerte nach CFD obligatorisch; S1 (Schwelbrand, niedriger Thermik) als maßgebliches Hybrid-Auslegungsszenario verbindlich festzuhalten. |
| **E-10** Brandlastprotokoll 50 MJ/m² | 🟢 Zustimmend mit Auflage | Herleitung nachgeliefert; Ausweitung auf temporäre Aufbauten (4 m², 48h-Freigabepflicht) akzeptiert. Auflage: Grenzwert 50 MJ/m² durch CFD-Simulation (Szenario temporärer Aufbau) zu verifizieren; Baugenehmigungsauflage-Formulierung vor Einreichung abzustimmen. |
| **E-11** Denkmalstatus / LfD-Abstimmung | 🟢 Zustimmend mit Auflage | Eintragungsurkunde und LfD-Abstimmungsprotokoll als Pflicht anerkannt. Auflage: Protokoll liegt dem Bauantrag als Pflichtanlage bei; alle Abweichungsanträge stehen unter LfD-Vorbehalt. |
| **E-12** F-90-Nachweis Bestandsbauteile | 🟢 Zustimmend mit Auflage | Vier-Stufen-Ansatz methodisch richtig. Auflage: Halbgeschoss (Nachkriegswiederaufbau) explizit in Stufe 2 einzuschließen; Materialprüfung als Bedingung vor LP 5, nicht parallel. |
| **E-13** Elektrische Altinstallationen | ✅ Konsensual | VDE-0100-620-Erstprüfung als Pflichtmaßnahme vor Baubeginn; Inspektionsprotokoll als Bauantragsanlage. Geschlossen. |
| **E-14** SAA als Pflicht | ✅ Konsensual | Hochstufung auf Pflichtmaßnahme vollständig akzeptiert. STI-Nachweis, Mehrsprachigkeit, Autonomiezeit ≥ 60 Minuten als Mindestforderung (mit Bauaufsicht abzustimmen). Geschlossen. |
| **E-15** Personenstromnachweis / Szenario 4 | 🟢 Zustimmend mit Auflage | Räumungszeit-Ziel behördlich festzulegen (kein normativer 3-Minuten-Wert); Szenario 4 (Nacht/WE, Mindestbelegung) aufgenommen; 24/7-Aufschaltung als Kompensation akzeptiert. Auflage: Personenstromnachweis ist **Konzeptbestandteil**, nicht Folgearbeit; alle vier Szenarien vor Bauantrag vorzulegen. |

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## Auflagen
*(formal in den Bauantrag aufzunehmen; bei Nichterfüllung ist der Antrag nicht zur Bescheidung reif)*

A-1 (Bedingung vor Bauantragseinreichung — Grundvoraussetzungen):
1. Vorlage der Eintragungsurkunde aus der Denkmalliste des Freistaates Sachsen beim LfD
2. Vorlage des LfD-Abstimmungsprotokolls mit Klassifizierung zulässiger/unzulässiger Eingriffe
3. Vorlage der unterzeichneten Betreibervereinbarung TU Dresden / Kustodie mit Betreibermatrix nach SächsVStättVO § 38
4. Vorlage des Grundrissplans Ebene 1 mit dokumentiertem Befund zu beiden Hörsaal-Ausgängen (Lage, Breite, Öffnungsrichtung, Panikbeschlag)
5. Vorlage des eingemessenen Aufmaßes aller Rettungsweglängen einschließlich Galerieflur-Umgang und Treppenhauspositionen
6. Vorlage des Vorab-Screenings DIN 18232-2 Tabelle 1 für den Lichthof (Reservoirkapazitätsprüfung)

A-2 (Bedingung vor Bauantragseinreichung — Fachgutachten):
7. Vorlage des CFD-Nachweises nach prEN 12101-5, Bemessungsszenarien S1 und S2, Schichtungsziel ≥ 2,50 m je Flur-Ebene einzeln, mit Nachweis der dynamischen Drücke an den Bogenöffnungen Lichthof/Flur
8. Vorlage des Sachverständigengutachtens nach SächsBO § 17 zur Schutzziel-Äquivalenz Vollsprinkler + BMA + RWA gegenüber passiver Brandabschnittswand, einschließlich qualitativer Bewertung des kombinierten Ausfallszenarios
9. Vorlage des Personenstromnachweises für alle vier Szenarien (S1 Regelbetrieb, S2 Veranstaltung, S3 Hörsaal+Vernissage, S4 Nacht/WE), Räumungszeit-Ziel mit Bauaufsicht abgestimmt

A-3 (Auflagen in die Baugenehmigungsurkunde aufzunehmen):
10. Brandlastprotokoll als Baugenehmigungsauflage: max. 50 MJ/m² Dauerbestand und temporäre Aufbauten, Freigabepflicht BSB 48h vor Veranstaltung, jede Abweichung vom Dauerbestand schriftlich freizugeben
11. Rauchschürzen-Systemnachweis (abZ-Druckbelastbarkeit ≥ CFD-Strömungsdruck × 1,5) dem Bauantrag beizufügen; endgültige Systemauswahl und Absenktiefe nach CFD-Ergebnis
12. SAA nach DIN VDE 0833-4 als Pflichtmaßnahme; STI ≥ 0,50 (IEC 60268-16) im Hörsaal nachzuweisen; Batterie-Autonomie ≥ 60 Minuten (Mindestwert, mit Bauaufsicht abzustimmen)
13. Hybrid-RWA als Pflichtbestandteil (nicht Option); mechanische Zuschaltung bei detektiertem Thermikdefizit (Differenzdrucksensor); Dimensionierung nach CFD S1
14. VDE-0100-620-Erstprüfung Elektroinstallation: Inspektionsprotokoll vor Baubeginn; bei Befund historischer Installationen im Mauerwerk: vollständiger Austausch vor Nutzungsaufnahme
15. Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nach DGUV I 205-003 als Betriebsbedingung; Nachweis der Bestellung dem Bauantrag beizufügen
16. Materialprüfung tragender Bauteile (insbesondere Halbgeschoss Nachkriegswiederaufbau) als Bedingung vor LP 5; F-90-Nachweis aller nicht durch SHP-Nachweis 2003 belegten Bauteile vor Baubeginn
17. Bergungsprotokoll Hauptexponate als verbindliche Anlage BSO Teil B; jährliche Überprüfung durch BSB
18. Ordnerdienst gemäß SächsVStättVO § 38: 1 Ordner je angefangene 150 Personen bei Veranstaltungen > 100 Personen; Veranstaltungsprotokoll für jede öffentliche Veranstaltung > 50 Personen als Pflichtdokument
19. 24/7-Aufschaltung BMA auf Feuerwehr-Leitstelle Dresden und TU-Sicherheitsdienst (für Szenario S4); vertragliche Aufschaltvereinbarung als Bauantragsanlage
20. Alle Abweichungsanträge A-1 bis A-6 nach SächsBO § 67 sind einzeln förmlich zu stellen; kein Baubeginn ohne bestandskräftige Abweichungsgenehmigungen

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## Verbleibende Risiken

### (U-AUTH) — Behördliche Entscheidungsvorbehalte

VB-1 — Bauaufsicht: Einzel-NE-Einstufung
Die Einstufung des Görges-Baus als Gebäude mit einer einzigen Nutzungseinheit, da alle Räumlichkeiten für eine Personengruppe — Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende der TU Dresden — vorgesehen sind, ist bei gleichzeitiger öffentlicher Galerienutzung fachlich vertretbar, aber normativ nicht zwingend. Die Bauaufsicht Dresden muss diese Einstufung im Voranfrageverfahren bestätigen. Ohne diese Bestätigung ist das gesamte Brandabschnittskonzept neu zu kalibrieren.

VB-2 — Bauaufsicht: Partielle SächsVStättVO-Anwendung
Der Görges-Bau ist als Hochschulgebäude und nicht als Versammlungsstätte zu betrachten. Die Bezugnahme der Versammlungsstättenverordnung greift bei der Bewertung der zuvor genannten Versammlungsräume, nicht beim gesamten Gebäude. Diese Argumentation ist plausibel, aber die Bauaufsicht Dresden muss diese Auslegung im Voranfrageverfahren schriftlich bestätigen. Eine nachträgliche Ablehnung würde den gesamten Abschnitt 4 des Konzepts öffnen.

VB-3 — LfD: Zulässigkeit der Einzeleingriffe
Das Konzept erfordert eine maßgeschneiderte Herangehensweise, die sowohl das Sicherheitsbedürfnis der Nutzer als auch die Erhaltung des kulturellen Erbes berücksichtigt. Der Status des Gebäudes als Denkmal bringt zusätzliche Einschränkungen mit sich und erfordert innovative, respektvolle Lösungen. Bis das LfD-Abstimmungsprotokoll vorliegt, sind alle Abweichungen, die auf Denkmaleinschränkungen gestützt werden (A-1 bis A-4 der Abweichungsmatrix), Annahmen, keine Konzeptfestsetzungen. Wenn das LfD Eingriffe als zulässig einstuft, entfallen Abweichungen; wenn es neue Restriktionen formuliert, entstehen neue Abweichungserfordernisse.

VB-4 — Bauaufsicht: Akzeptierte Räumungszeit (Szenario S2, S3)
Die Räumungszeit-Zielgröße ist nicht normativ fixiert und muss mit der Bauaufsicht Dresden vereinbart werden. Bis zu dieser Vereinbarung ist der Personenstromnachweis nicht abschließend bewertbar.

VB-5 — Bauaufsicht: Inhalt und Akzeptanz des § 17-Gutachtens
Der Gutachtenauftrag und die Bewertungstiefe des kombinierten Ausfallszenarios (Sprinkler + RWA) sind vor Gutachtenerstellung mit der Bauaufsicht abzustimmen, um eine Zurückweisung beim ersten Einreichungsversuch zu vermeiden.

### (U-EVID) — Noch ausstehende Fachgutachten

FG-1 — CFD-Simulation (kritischstes Dokument)
Das RWA-Vorab-Screening nach DIN 18232-2 Tabelle 1 muss als erstes klären, ob das Lichthof-Volumen überhaupt als Rauchreservoir ausreicht. Falls das Screening negativ ausfällt, ist das Gesamtkonzept grundlegend zu überarbeiten. Dieses Risiko ist vom Fachplaner korrekt als „R-0" benannt — es ist der einzige Punkt, der das Konzept in seiner Grundstrategie kippen könnte. Ich bestätige diese Einordnung.

FG-2 — Grundrissnachweis Hörsaal-Ausgänge
Östlich des Lichthofes wurde nachträglich der Hörsaal untergebracht; aufgrund dieser Baumaßnahme wurden die Öffnungen in der Ebene 1 entfernt. Die Konsequenzen dieser bauhistorischen Veränderung für einen zweiten Hörsaal-Ausgang sind bis zur Bestandsaufnahme vollständig unbekannt. Im ungünstigsten Fall (Befund D: weder Innen- noch Außenausgang ohne erheblichen Eingriff realisierbar) könnte eine temporäre Kapazitätsbeschränkung des Hörsaals auf < 100 Personen bis zur Nachrüstung des zweiten Ausgangs behördlich geboten sein.

FG-3 — Materialprüfung Halbgeschoss
Beim Wiederaufbau nach der Zerstörung im 2. Weltkrieg wurde ein halbes Geschoss ergänzt und anstelle des historischen Walmdaches ein Flachdach als Dachkonstruktion errichtet. Die konstruktive Qualität dieses Wiederaufbau-Geschosses ist unbekannt. Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass dieses Geschoss die F-90-A-Anforderung nicht erfüllt und eine Ertüchtigung erfordert, die ihrerseits denkmalrechtliche Fragen aufwirft.

### Verbleibendes Restrisiko (konzeptionell unvermeidbar)

RR-1 — Exponatschäden durch Sprinklerauslösung
Einzelne Exponate existieren bereits seit den 1820er Jahren und sind somit mittlerweile 200 Jahre im Besitz der Universität. Das Risiko unwiederbringlicher Schäden durch Sprinklerauslösung ist konzeptionell unvermeidbar, da gasförmige Löschsysteme in offenen Galeriefluren technisch nicht einsetzbar sind. Das Bergungsprotokoll und das ASD-gesteuerte mehrstufige Alarmierungskonzept minimieren dieses Risiko, eliminieren es nicht. Dies ist als akzeptiertes Restrisiko zu dokumentieren und der Universitätsleitung zur formellen Kenntnisnahme vorzulegen.

RR-2 — Verhalten ortsunkundiger Besucher bei Großveranstaltungen
Bei Veranstaltungen wie der Langen Nacht der Wissenschaften befinden sich ortsunkundige Personen im Gebäude, die den Grundriss nicht kennen. Dies erfordert besonders robuste, intuitive Rettungswegführung mit redundanter Orientierungsbeleuchtung. Dieses Risiko ist durch SAA (Pflicht), Ordnerdienst und mehrsprachige Aushänge adressiert, aber nicht eliminiert. Jährliche Räumungsübungen mit Veranstaltungssimulation sind als Betriebsbedingung verbindlich.

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## Audit-Trail-Zusammenfassung

E-01 / Re-01 (Nutzungseinheiten):
Der Fachplaner argumentierte überzeugend mit der fehlenden baulichen Abgeschlossenheit der Kustodie-Flächen als Grundlage der Einzel-NE-Einstufung; die verschärfte Frage zur Betreiberverantwortung bei Vernissagen wurde durch eine strukturierte Betreibermatrix mit verbindlicher Vereinbarungspflicht überzeugend aufgelöst, jedoch steht die behördliche Bestätigung der NE-Einstufung noch aus.

E-02 / Re-02 (RWA-Bemessung):
Der Fachplaner akzeptierte den Einwand vollständig und lieferte einen Meilensteinplan mit verbindlicher CFD-Pflicht vor Bauantrag; der kritische Punkt — ob das Lichthof-Volumen als Rauchreservoir ausreicht — wurde korrekt als konzeptionelles R-0-Risiko identifiziert und ist das einzige verbleibende Element, das die Grundstrategie noch kippen könnte.

E-03 / Re-03 (Rauchschürzen):
Der Fachplaner klärte die Rechtskonstruktion überzeugend (Rauchschürzen als RWA-Schichtgrenze, nicht als Raumabschluss-Ersatz) und identifizierte den Kamineffekt korrekt als Dimensionierungsparameter, nicht als Ausschlusskriterium; der offene Punkt — ob die abZ-Druckbelastbarkeit des gewählten Systems den CFD-ermittelten Strömungsdruck bei Faktor 1,5 übertrifft — ist systemkritisch und erst nach CFD-Vorlage abschließend bewertbar.

E-05 / Re-05 (Sprinkler-Äquivalenz):
Der Fachplaner benannte VdS CEA 4001 und NFPA 13 als Erkenntnisquellen und akzeptierte, dass das Sachverständigengutachten nach § 17 SächsBO vor Bauantrag vorzulegen ist; die Frage des simultanen Mehrsystem-Ausfalls wurde als qualitative, nicht quantitative Bewertungsaufgabe korrekt eingeordnet, wobei der Umfang des Gutachtenauftrags mit der Bauaufsicht vor Bestellung abzustimmen ist.

E-07 / Re-07 (Zweiter Rettungsweg Hörsaal):
Der Fachplaner akzeptierte den Einwand vollständig und entwickelte eine plausible Vier-Befund-Matrix; der Punkt bleibt als einziger Einwand mit Status ❌ (noch ungeklärt), da der Grundrissplan noch nicht vorliegt und für einen Versammlungsraum mit 241 Personen der zweite Ausgang nicht verhandelbar ist — bei Befund C oder D ist eine Kapazitätsbeschränkung als Übergangslösung in Betracht zu ziehen.

E-09 / Re-09 (Temperaturansatz RWA):
Der Fachplaner akzeptierte den Einwand vollständig und strich den 300-°C-Pauschalansatz; das Zwei-Szenario-Modell (S1 Schwelbrand/niedriger Thermik als Hybrid-Auslegungsfall, S2 entwickelter Brand als Rauchschürzen-Druckauslegungsfall) ist methodisch überzeugend und entspricht dem Stand der Technik nach DIN 18232-2.

E-14 / Re-14 (SAA als Pflicht):
Das vorrangige Ziel der sicheren Selbstrettung aller Gebäudenutzer einschließlich ortsfremder Besuchender sowie die Notwendigkeit besonders robuster, intuitiver Rettungswegführung machten die normative Pflicht zur SAA nach SächsVStättVO § 25 zwingend; der Fachplaner akzeptierte diesen Einwand vollständig und ohne Einschränkung — dieser Punkt ist geschlossen und war der einzige Einwand, der ohne jede Diskussion in allen Runden konsensual gelöst wurde.

E-15 / Re-15 (Personenstromnachweis):
Der Fachplaner akzeptierte die Aufnahme aller vier Szenarien einschließlich des Nacht-/Wochenend-Szenarios und erkannte an, dass der Nachweis Konzeptbestandteil ist; die 24/7-Aufschaltung auf Feuerwehr-Leitstelle und Sicherheitsdienst als Kompensation für Szenario S4 ist technisch und organisatorisch realisierbar und normativ ausreichend, sofern der Aufschaltvertrag als Bauantragsanlage vorliegt.

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Ergebnis: Das Konzept ist in seiner Grundstrategie nach vier Prüfrunden genehmigungsfähig vorbereitet. Die verbleibenden Blockaden sind ausnahmslos Nachweis- und Dokumentationslücken, keine konzeptionellen Fehler. Der kritische Pfad (Bestandsaufnahme → LfD-Abstimmung → CFD → § 17-Gutachten → Betreibervereinbarung → Bauantrag) ist klar definiert. Eine erneute Prüfvorlage nach Abschluss aller Meilensteine ist obligatorisch. Dieses Dokument tritt nicht an die Stelle der prüffähigen Bescheinigung nach SächsBO § 66 — es dokumentiert den Stand der hoheitlichen Vorprüfung und die Bedingungen für die Genehmigungsfähigkeit.

*[PSV-Stempel / Unterschrift / Datum]*

📋RunConfig — Was hat diesen Run gesteuert?Variant: Default (B-baseline)
argumentations schaerfe
50/100
kompensations stil
50/100
denkmal strenge
50/100
nachweis tiefe
50/100
risiko akzeptanz
50/100
counter example pressure
50/100
precedent anchoring
50/100
🎚Steuerung & Re-RunSlider anpassen → Run-Command kopieren → lokal ausführen
Standard-Fachplaner — alle Slider auf 50
minimalmaximal-defensiv
baulichanlagentechn.
BS priorisiertSubstanz priorisiert
Vorkonzeptausführungsreif
eliminierenakzeptiert
ausdevil's advocate
optionalgerichtsfest
PrüfSV-Schatten-Dialog aktivieren
Wenn aktiv, läuft nach der Konzept-Generierung der 5-Round-Dialog (~$1.50, ~5-10 min). Ergebnis: Verdict + Auflagen + Audit-Memo.
Run-Command
# 1. Konzept generieren
python scripts/run_pair_eval.py --pair pair_001 --variant default

# 2. PrüfSV-Schatten-Dialog (5 Rounds, ~$1.50)
python scripts/run_pair_dialog.py --pair pair_001 \
  --konzept <eval-output-md>

# 3. Trace bauen (zeigt Konzept + Dialog + Verdict unter /runs/<id>)
python scripts/build_run_trace.py --pair pair_001 \
  --eval-run <eval-output-md> \
  --dialog <dialog-output-md>

Roadmap B30: ein Re-Run-Button triggert die Pipeline serverseitig und leitet auf den neuen /runs/<id> um. Heute: Commands kopieren und lokal ausführen. Die <eval-output-md>- Pfade kopierst du aus dem [done]-Output des vorhergehenden Schritts.